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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. ob das Risikoprofil der qualifizierten Lebensversicherung der Risikofähigkeit der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers entspricht;

c. ob die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung mit der Lebenssituation und den Anlagezielen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers vereinbar ist.

2 Bei Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für die Angemessenheitsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.

Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39k VAG)

Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Dokumentation so ausgestalten, dass sie in der Lage sind, gegenüber den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern innerhalb von zehn Arbeitstagen Rechenschaft abzulegen.

Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39k VAG)

Die Rechenschaftsablage erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4. Sie erfolgt zu den mit den Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern vereinbarten Zeitintervallen oder auf deren Anfrage hin.

Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39i VAG)

1 Als Werbung gilt jede an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Kommunikation, die darauf gerichtet ist, auf bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen aufmerksam zu machen.

2 Für sich allein nicht als Werbung gelten:

a. die namentliche Nennung von qualifizierten Lebensversicherungen ohne oder in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuer oder Rückkaufswerten;

b. Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere, wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben sind;

c. die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen an bestehende Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Versicherungsunternehmen;

d. Berichte in der Fachpresse.