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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
(Art. 41 Abs. 2 Bst. d und Abs. 4 VAG)
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden verfügen.
2 Diese Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eingeschlossen ist.
3 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 2 Millionen Franken betragen. Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die Angestellte beschäftigen, die für sie Versicherungsverträge vermitteln entspricht die Deckungssumme mindestens folgenden Beträgen:
a. bei zwei bis vier Angestellten: 3 Millionen Franken;
b. bei fünf bis acht Angestellten: 4 Millionen Franken;
c. bei mehr als acht Angestellten: 5 Millionen Franken.
4 Führt die Verwendung von EDV-Systemen oder anderer Medien bei der Versicherungsvermittlung zu einer Erhöhung an vermittelten Versicherungsverträgen, die der Erhöhung einer bestimmten Zahl von Angestellten entsprechen würde, ist die Deckungssumme entsprechend Absatz 3 Buchstaben a–c anzupassen.
5 Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem dem VAG unterstehenden Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.
6 Sie muss auch Schäden decken, die innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden,
a. wenn sie während dessen Laufzeit verursacht wurden; und
b. soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag eine gleichwertige Leistungspflicht besteht.
7 Anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung kann die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Die FINMA entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig anzusehen sind.
Gliederungstitel vor Art. 190
4. Kapitel: Aus- und Weiterbildung
Art. 190 Mindeststandards
(Art. 43 Abs. 2 VAG)
1 Die Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine professionelle Berufsausübung ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten.