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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Angestellte nach Artikel 183 Absatz 2 müssen ihre Vermittlungstätigkeit von einem Ort in der Schweiz aus ausüben.
3 Ausnahmen von der Voraussetzung, einen Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz zu haben, sind nur zulässig, wenn:
a. der Sitz oder Wohnsitzstaat ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz Gegenrecht gewährt; oder
b. eine entsprechende staatsvertragliche Regelung besteht.
Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf
(Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG)
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen handlungsfähig sein.
2 Sie geniessen insbesondere keinen guten Ruf nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b VAG, wenn gegen sie oder gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen oder gegen Personen, die an ihr qualifiziert beteiligt sind:
a. eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
b. Verlustscheine vorliegen, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.
Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
(Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG)
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicher.
2 Sie müssen namentlich folgende Prinzipien der Unternehmungsführung in einer Weise einhalten, die risikogerecht und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Versicherungsdienstleistungen angemessen ist:
a. klare Zuweisung und Dokumentation von Aufgaben, Kompetenzen, und Berichtswegen;
b. klare Trennung zwischen operativen Tätigkeiten und Kontrolltätigkeiten;
c. Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und der Umsetzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG;
d. Festlegung von Grundsätzen, Prozessen und Strukturen zur Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften;
e. Festlegung von Grundsätzen zu den von den Angestellten erwarteten Verhaltensweisen und der für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c VAG;
f. Verankerung geeigneter Kontrollmechanismen, auch in Bezug auf beigezogene Dritte.