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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 155 Mitgabe von Altersrückstellungen
(Art. 16 VAG)
1 Ist ein Versicherungsunternehmen zur Bildung von Altersrückstellungen verpflichtet, so kann es die Rückerstattung eines angemessenen Teils derselben bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages an die versicherte Person vorsehen.
2 Das Versicherungsunternehmen muss der FINMA einen Plan zur Rückerstattung eines Anteils an den Alterungsrückstellungen zur Genehmigung vorlegen. Dieser Plan muss insbesondere die Berechnungsgrundlagen der Abfindungswerte enthalten. Die Bestimmungen über den Abfindungswert müssen in die allgemeinen Versicherungsbedingen aufgenommen werden.
3 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:
a. Sie richten sich nach dem für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung angesammelten Betrag, der mit den tariflichen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurde.
b. Die individuelle Schadenerfahrung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers wird nicht berücksichtigt.
c. Angemessene Abzüge erfolgen nur zur Reduktion des Risikos von Massenstorni und für nicht amortisierte Abschlusskosten.
4 Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.
5 Das Versicherungsunternehmen muss die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über die Höhe des Abfindungswerts informieren:
a. mindestens einmal jährlich;
b. auf Anfrage der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers; und
c. bei Prämienanpassungen.
Gliederungstitel nach Art. 181
7. Kapitel: Rückversicherung
Art. 181a
(Art. 35 Abs. 3 VAG)
1 Die FINMA konkretisiert bei der Rückversicherung die Anforderungen bezüglich Organisation, Geschäftsplan, Unternehmensführung und Auslagerung differenziert in ihren Ausführungsbestimmungen.
2 Sie berücksichtigt dabei die geringe Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells in der Rückversicherung, insbesondere deren Internationalität und den erhöhten Bedarf an Diversifizierung.
Gliederungstitel vor Art. 182