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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: An-

gaben zu Art und Merkmalen

(Art. 39c Abs. 2 Bst. b VAG)

Das Versicherungsunternehmen muss der Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsnehmer namentlich Folgendes in verständlicher Sprache beschreiben:

a. den Sparprozess;

b. die Versicherungsdeckung; und

c. die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung.

Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: An-

gaben zu den Kosten

(Art. 39c Abs. 2 Bst. d VAG)

1 Das Basisinformationsblatt enthält Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten einschliesslich der Kosten, die beim Abschluss und Rückkauf der qualifizierten Lebensversicherung entstehen.

2Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.

Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung:

Überprüfung und Anpassung

(Art. 39e VAG)

Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr zu überprüfen, solange die qualifizierte Lebensversicherung angeboten wird.

Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung:

Ausländische Dokumente

(Art. 39b Abs. 2 und Art. 39f VAG)

1 Als Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt nach Artikel 39b Absatz 2 VAG gleichwertig sind und an dessen Stelle verwendet werden können, gelten die Dokumente nach Anhang 6.

2 Die Bereitstellung der Dokumente richtet sich nach Artikel 129d.

Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39j VAG)

1 Bei der Prüfung, ob die Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen ist, muss das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler namentlich prüfen:

a. ob die qualifizierte Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer finanziell tragbar ist;