Vorlage
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern die Adresse der Website und die Stelle, bekanntgeben, an der die Informationen auf dieser Website eingesehen werden können.
3 Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so bereitzustellen, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die darin enthaltenen Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Versicherungsdienstleistung zu verstehen.
Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: In-
halt
(Art. 39f VAG)
1 Der Inhalt des Basisinformationsblatts muss den Anforderungen von Anhang 5 entsprechen.
2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.
3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen, namentlich zur Verständlichkeit des Basisinformationsblatts.
Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung:
Umfang, Sprache und Gestaltung
(Art. 39f VAG)
1 Das Basisinformationsblatt muss in einer der folgenden Sprachen erstellt werden:
a. eine Amtssprache;
b. Englisch;
c. die Korrespondenzsprache der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer.
2 Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der Mustervorlage nach Anhang 5 entsprechen.
Art. 129g Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Für
die Erstellung qualifizierte Dritte
(Art. 39b Abs. 3 VAG)
1 Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können.
2 Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Versicherungsunternehmen.
Art. 129h Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung:
Vorläufige Fassung
(Art. 39b Abs. 4 VAG)
Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so müssen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer im Basisinformationsblatt darauf hingewiesen werden. Die indikativen Angaben müssen als solche erkennbar sein.