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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 183 Registrierungspflicht

(Art. 42 Abs. 1 VAG)

1 Die Registrierungspflicht besteht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als:

a. natürliche Personen;

b. juristische Personen.

2 Die FINMA kennzeichnet im Register Angestellte, die im Namen von Personen nach den Buchstaben a und b Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

Art. 184 Gesuch um Registrierung

(Art. 42 Abs. 2 VAG)

1 Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 4 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.

2 Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.

3 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen zur Registrierung.

Art. 185 Änderung wesentlicher Tatsachen

(Art. 41 Abs. 1 VAG)

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.

2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.

3 Das Versicherungsunternehmen, mit welchem die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.

4 Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.

Gliederungstitel vor Art. 186

3. Kapitel: Voraussetzungen der Vermittlungstätigkeit

Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung

(Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG)

1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im eigenen Namen tätig sind, müssen ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.