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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 183 Registrierungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 VAG)
1 Die Registrierungspflicht besteht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als:
a. natürliche Personen;
b. juristische Personen.
2 Die FINMA kennzeichnet im Register Angestellte, die im Namen von Personen nach den Buchstaben a und b Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
Art. 184 Gesuch um Registrierung
(Art. 42 Abs. 2 VAG)
1 Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 4 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
2 Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
3 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen zur Registrierung.
Art. 185 Änderung wesentlicher Tatsachen
(Art. 41 Abs. 1 VAG)
1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.
2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.
3 Das Versicherungsunternehmen, mit welchem die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.
4 Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.
Gliederungstitel vor Art. 186
3. Kapitel: Voraussetzungen der Vermittlungstätigkeit
Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung
(Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG)
1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im eigenen Namen tätig sind, müssen ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.