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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 195 Sachüberschrift und Abs. 3

Ziel und Inhalt

(Art. 14 und 24 VAG)

3 Versicherungsgruppen müssen auf Gruppenebene eine Aktuarsfunktion unterhalten mit gruppenweiter Verantwortung und Aufgaben sinngemäss nach Artikel 24 VAG.

Gliederungstitel vor Art. 197a

2a. Abschnitt: Instrumente der Gruppenaufsicht

Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans

(Art. 67 VAG)

Die FINMA kann einen Auflösungsplan erstellen, wenn:

a. die Insolvenz einer Versicherungsgruppe das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigen könnte; oder

b. insbesondere folgende Merkmale einer Versicherungsgruppe es rechtfertigen:

1. die Grösse,

2. die Komplexität,

3. die Verbundenheit,

4. das Risikoprofil.

Art. 197b Überarbeitung des Auflösungsplanes

(Art. 67 VAG)

Die FINMA überprüft den Auflösungsplan regelmässig und holt die hierfür erforderlichen Informationen vom Versicherungsunternehmen ein.

Art. 197c Berichterstattung

(Art. 67 VAG)

1 Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Auflösungspläne.

2 Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab dem Entscheid zur Erstellung eines Auflösungsplanes.

Art. 197d Gruppenweites Informationssystem

(Art. 67 VAG)

Die Versicherungsgruppe muss über ein Informationssystem verfügen, das für die Zwecke der Auflösungspläne sowie der Ergreifung von Massnahmen nach Artikel 51a VAG in zeitlich adäquater Weise Informationen bis auf Stufe der einzelnen Rechtseinheiten an die FINMA liefern kann.