Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Absatz 5

Nach Ablehnung eines Bewilligungsgesuchs soll zum Schutz der Versicherten möglichst rasch eine Abwicklung des Geschäfts oder eine Übertragung des Versichertenbestandes erfolgen. Die sechsmonatige Frist läuft nach den allgemeinen Verfahrensregeln ab Zustellungsdatum der Verfügung.

Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlung

Nach dem angepassten VAG unterstehen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nicht der Aufsicht, «sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt» (Art. 2 Abs. 2 Bst. f VAG). Der Bundesrat soll die Kriterien näher regeln (Art. 2 Abs. 4 Bst. c VAG)

Vorweg ist zu bemerken, dass das – insbesondere ohne beratende Tätigkeit – blosse Ermöglichen des Abschlusses einer Versicherung, bestehend etwa im Aushändigen einer Dokumentation oder im Angeben der Adresse eines zumeist gebundenen Versicherungsvermittlers, grundsätzlich keine Vermittlertätigkeit darstellt und daher zum Vornherein nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt12. In den Fällen, wo etwa zusammen mit dem Buchen einer Reise durch Ankreuzen eines Kästchens im Formular auch noch gleich eine Annullationskostenversicherung abgeschlossen werden kann oder wo der Garagier beim Kauf eines Autos auch noch auf ein Produkt der Motorfahrzeugversicherung hinweist, handelt es sich um spezielle Versicherungsprodukte, zu denen der Anbieter der Leistung oder der Sache in Kooperation mit einer Versicherungsgesellschaft in der Regel nicht mehr als den Zugang ermöglicht. Selbstverständlich gibt es auch Verhaltensweisen im Graubereich, bei denen anhand der konkreten Umstände zu entscheiden ist, ob es sich um eine Versicherungsvermittlung handelt oder nicht.

Ausdrücklich von der Aufsicht auszunehmen ist dementsprechend eine niederschwellige aber echte Vermittlungstätigkeit, die sich auf eine Versicherung von geringer Bedeutung bezieht und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt. Auf Verordnungsstufe geht es insbesondere darum, die «geringe Bedeutung» der vermittelten Versicherung näher zu beschreiben, die es insbesondere auch mit Blick auf die Risiken für den Versicherten erlaubt, auf eine Aufsicht zu verzichten. Hierbei muss auch im Interesse der Rechtssicherheit ein klares und in der Umsetzung einfach handhabbares Kriterium verwendet werden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den in der Botschaft zur VAG-Revision vorgeschlagenen Kriterien (Limitierung der versicherten Schadenhöhe, zeitliche Dauer der Versicherungsdeckung, Einschränkung der versicherten Risiken) ergibt, dass diese differenzierte und auch relativ willkürliche Grenzziehungen verlangen würden, die den breiten Fächer der gegenwärtigen und insbesondere auch zukünftigen Versicherungsprodukte kaum sachgerecht abzudecken vermöchten. Hingegen bietet eine maximale Prämie ein Kriterium, das objektiv messbar und in der Praxis einfach anwendbar ist und auch künftige Entwicklungen miterfasst. In Anbetracht an der EU-Regulierung13, die in diesem Bereich einen Betrag von 600 Euro verwendet, erscheint es angemessen, in der AVO eine Maximalprämie von CHF 600 festzusetzen.

In Buchstabe b wird klargestellt, dass es sich bei der im Gesetz vorausgesetzten ergänzenden Versicherungsleistung nur um eine handeln darf, die einer Hauptleistung akzessorisch untergeordnet ist.

Schliesslich wird im Sinne des Gesetzes in Buchstabe c statuiert, dass eine nicht der Aufsicht unterstehende Vermittlertätigkeit keine Haupttätigkeit sein darf.

Die vorstehenden Voraussetzungen gemäss Buchstaben a bis c müssen kumulativ erfüllt sein.

12 vgl. dazu auch BSK VAG-Rimle, Art. 40

13 vgl. Art. 1 (3) der Richtlinie 2016/97/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung), ABl. L 26/19 Seite 9 von 87