Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Art. 1e Erleichterungen bei Neubewilligungen
Im Sinne insbesondere auch der Innovationsförderung soll es neu bewilligten kleinen Versicherungsunternehmen, welche jedoch nicht die Bedingungen für eine Tätigkeit im unbeaufsichtigten Raum erfüllen, innert einer auf drei Jahre beschränkten Frist möglich sein, mit einigen weniger strengen aufsichtsrechtlichen Vorgaben tätig zu sein. Damit wird insbesondere Versicherungsunternehmen, die vorerst den Markt für ein neues Produkt testen möchten, einen dem Wachstum angemessenen Einstieg in eine beaufsichtigte Tätigkeit ermöglicht.
Art. 1f Befreiung von der Aufsicht
Hier werden die Bedingungen für die Befreiung von der Aufsicht für Unternehmen, die sich im Geschäftsaufbau befinden und vorderhand nur über ein sehr geringes Geschäftsvolumen verfügen, festgelegt. Die Bedingungen sollen:
─ den Unternehmen keine «innovationsverhindernden» Hürden im Sinn von bereits sehr
hohen Kapital- und Governance-Anforderungen auferlegen;
─ dennoch einen bereits in diesem Rahmen erforderlichen Versichertenschutz gewährleis-
ten, indem das zulässige Geschäftsvolumen im «aufsichtsbefreiten Raum» beschränkt und Auflagen für eine umfassende Transparenz gegenüber den Versicherten vorgegeben werden;
─ eine klare Abgrenzung zu bereits lizenzierten und beaufsichtigten kleinen Versicherungs-
unternehmen schaffen, um eine Ungleichbehandlung zu verhindern.
Die ordentliche Revision nach Buchstabe c muss nicht wie bei den beaufsichtigten Versicherungsunternehmen durch eine Revisionsstelle mit Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften öffentlichen Interesses nach Artikel 2 Buchstabe c RAG9 erfolgen. Sie kann durch eine Revisionsstelle mit Zulassung als Revisionsexperte oder durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen durchgeführt werden. Da für die zu revidierenden Unternehmen keine laufende Aufsicht durch die FINMA vorgesehen ist, ist in dieser Logik auch keine Aufsichtsprüfung durch staatlich beaufsichtigte Prüfgesellschaften nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) i. V. m. Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)10 im Sinne der Finanzmarktgesetzgebung durchzuführen.
Art. 1g Auflagen für Unternehmen, die von der Aufsicht befreit sind
Im bewilligungsfreien Raum soll nur tätig sein können, wer die Bedingungen nach Artikel 1f E-AVO ständig erfüllt. Gegenüber Personen, die gegen diese Vorgabe verstossen, steht der FINMA das entsprechende Aufsichtsinstrumentarium aus dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)11 oder dem VAG zur Verfügung.
Absätze 1 und 2
Ein von der Aufsicht befreites Unternehmen, das im Verlauf seiner Tätigkeit die Grenzwerte bei den Policen oder dem Prämienvolumen überschreitet, soll in den vorgegebenen Fristen in den Status eines bewilligten und beaufsichtigten Versicherungsunternehmens wechseln.
Absatz 3
Bei einer Ablehnung einer Fristverlängerung durch die FINMA gelten die Fristen selbstverständlich unverändert.
9Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revi-
soren (SR 221.302)
10Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
(SR 221.302.3)
11 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (SR 956.1) Seite 8 von 87