Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 7
Der Klarheit halber wird hier festgelegt, dass die Äufnung des Garantiefonds wie heute aus den gemäss Artikel 76a SVG und Artikel 58 VVV von den Motorfahrzeughaltern zu entrichtenden Beiträgen erfolgt.
Absatz 8
Die Bestimmung weist den NGF an, die von ihm geäufneten Mittel zum einen sicher und zum anderen genügend liquid anzulegen, damit er den ihm obliegenden Aufgaben auch im plötzlich und unerwartet eintretenden Sanierungs- oder Konkursfall eines ihm angeschlossenen Versicherungsunternehmens nachkommen kann.
2.3 FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
Art. 24 Abs. 1
Im Bereich der Versicherungsunternehmen wird die Aufsichtsabgabe aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammengesetzt (Art. 15 Abs. 3 FINMAG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und 24ff. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung [FINMA-GebV29]). Die Unterteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe trägt der Tatsache Rechnung, dass jeder Beaufsichtigte einen bestimmten Basisaufwand verursacht. Dieser Basisaufwand soll zumindest teilweise durch die Grundabgabe gedeckt werden.
Die letzte Anpassung der Grundabgabe für Versicherungsunternehmen und Krankenkassen erfolgte 1999, respektive 2008 für Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Seitdem hat sich die Aufsichtstätigkeit intensiviert, weshalb die Grundabgaben heute den Basisaufwand auch bei den kleinsten Beaufsichtigten nur noch zu einem geringen Teil zu decken vermögen. Deshalb soll die Grundabgabe für die Versicherungsunternehmen, für die Krankenkassen, die nach VAG der FINMA unterstellt sind, für die Versicherungsgruppen sowie für die Versicherungskonglomerate erhöht werden.
Die vorgesehene Erhöhung der Grundabgabe ist moderat und trägt dazu bei, dass die Grundabgabe wieder einen höheren Anteil des Sockelaufwands, welcher durch jeden Beaufsichtigten verursacht wird, deckt. Die Erhöhung der Grundabgabe führt somit zu einer verursachergerechteren Verteilung der Gesamtkosten des Versicherungsbereichs unter den Beaufsichtigten. Die Gesamtkosten bleiben davon unberührt, es wird einzig ein höherer Prozentsatz über die Grundabgabe gedeckt, welcher nicht über die Zusatzabgaben getragen werden muss.
Art. 25 Abs. 1 und 4
Absatz 1
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, ist heute zu vier Fünfteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten zu decken (Art. 25 Abs. 1 FINMA-GebV).
Im Rahmen der erfolgten Abgabeerhebungen der FINMA hat sich gezeigt, dass der Verteilschlüssel revisionsbedürftig ist. Die Gruppenaufsicht erfolgt seit einigen Jahren zunehmend mittels Aufsicht über die einzelnen Versicherungen und wird nur vereinzelt mit Gruppenaufsichts-Aspekten erweitert. Der Aufsichtsaufwand hat sich damit zu den Versicherungsunternehmen hin verschoben. Die Zusatzabgabe soll deshalb neu zu neun Zehnteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, gedeckt werden.
29 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-GebV; SR 956.122) Seite 80 von 87