Bericht VOCV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV

Artikel 22b und 22c

Der bisherige Artikel 22b enthält zwei Aspekte: Einerseits die Sistierung der Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren (Absatz 1) und andererseits das Verfahren für die Abgabeerhebung bei einer mangelhaften Bilanz (Absatz 2 bis 4).

Im Zusammenhang mit den tieferen Zulassungsschwellen für das Verpflichtungsverfahren wird für die Sistierung der Bewilligung ein eigener Artikel 22c geschaffen. Absatz 1 dieses Artikels gibt der EZV die bisher fehlende Möglichkeit, die Bewilligung aufgrund einer gefährdeten Zahlungsfähigkeit des Betriebes zu sistieren.

Artikel 22c Absatz 2 umschreibt die Gefährdung der Abgabeforderung nach Absatz 1 Buchstabe b näher. Eine Gefährdung liegt demnach bereits vor, wenn die Zahlungsfähigkeit aufgrund einer Bonitätsprüfung fraglich ist. Gerade bei vorläufig von der Abgabe befreiten VOC darf bei einem Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten nicht zugewartet werden bis die endgültige Forderung im Zusammenhang mit der jährlichen VOC-Bilanz feststeht. Mit einer Bonitätsprüfung, die sich z. B. auf Betreibungsregistereinträge oder vergleichbare Auskünfte Privater stützt, kann die Zahlungsfähigkeit überprüft werden.

Artikel 23 Absatz 1

Im Sinn der Präzisierung des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 5 wird auch Artikel 23 Absatz 1 angepasst, ohne dass dadurch Zahlungsströme angepasst werden.

Anhang 3 Ziffer 115 Absatz 1

Für die aktuelle Bestandsaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme muss eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle vorhanden sein. Der Lüftungsplan ist nicht zwingend erforderlich.

10/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275