Bericht VOCV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV

Erlass der Anpassungen werden die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone wie bis anhin angehört.

4.2 Massnahme 6: Zulassungsschwellen für Verpflichtungsverfahren werden ge-

senkt

Mit der vorliegenden Revision werden die Zulassungsschwellen zum Verpflichtungsverfahren gesenkt. Das Verpflichtungsverfahren nach Artikel 21 ermöglicht Betrieben den Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC. Dies jedoch nur, wenn sie grosse Mengen dieser Stoffe so verwenden, dass diese letztlich ohnehin von der Abgabe befreit sind. Damit werden eine übermässige Kapitalbindung und administrative Aufwände für die Rückerstattung vermieden.

Artikel 21 Absatz 1 und 2

Neu sind ab 2023 alle befreiten Verwendungen von VOC für das Erreichen der Mengenschwelle anrechenbar.

 Die Mengenschwellen für die Zulassung zum Verpflichtungsverfahren werden in Absatz 1 von 50 auf 25 Tonnen und für Grosshändler in Absatz 2 von 25 auf 10 Tonnen durchschnittlichen Lagerbestand und von 50 auf 25 Tonnen Umsatz gesenkt.

 Weiter wird Absatz 1 um Bestimmungen ergänzt, welche die Anrechnung der Produktion von Gemischen und Gegenständen mit einem VOC-Anteil von höchstens 3 Prozent (Buchstabe c) und solchen, die nicht auf der Produkte-Positivliste geführt werden, erlauben (Buchstabe d). Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b sind diese Gemische und Gegenstände von der Lenkungsabgabe befreit. Die Ausführungsbestimmungen der EZV sehen die Anrechenbarkeit nicht auf der Produkte-Positivliste geführter Gemische und Gegenstände bereits vor (siehe Richtlinie 67 Kapitel 2.2.1).5

5 Richtlinie 67: https://www.ezv.admin.ch/dam/ezv/de/dokumente/abgaben/voc/richtlinie-voc-lenkungsabgabe-r67.pdf.download.pdf/Richtlinie 67 Lenkungsabgabe auf VOC d.pdf 8/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275