Bericht VOCV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV
Artikel 9c
Da in Zukunft keine Unterscheidung zwischen einer Befreiung mit Massnahmenplänen und bereits festgestelltem Einsatz von BvT gemacht werden muss, kann auf diese Unterscheidung in Absatz 1 verzichtet werden. Absatz 1 Buchstabe a ist überflüssig, da dies bereits in Artikel 9 Buchstabe c klar zum Ausdruck kommt. Der ganze Absatz 1 wird aufgehoben und durch den aktuellen Absatz 2 ersetzt.
Absatz 1 (aktuell Absatz 2) wird angepasst: 5-jährige Laufzeiten werden aufgehoben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) soll trotzdem die technische Entwicklung berücksichtigen und Anpassungen in Anhang 3 nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftszweige und der Kantone vornehmen können. Die Überprüfung soll wie bis anhin regelmässig stattfinden.
Neuer Absatz 2: Werden neue Anforderungen in Anhang 3 aufgenommen, bleiben die betroffenen stationären Anlagen befreit, wenn die kantonale Behörde die Sanierung der Anlage auf Gesuch hin verfügt und die Anlage spätestens innerhalb von 3 Jahren die Voraussetzungen von Anhang 3 wieder erfüllt. Die maximale Sanierungsfrist von 3 Jahren orientiert sich an der aktuellen Verordnung: Gemäss Artikel 9d Absatz 2 der bisher geltenden VOCV muss die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren der Dauer des Massnahmenplans umgesetzt werden.
Während der Sanierungsfrist gelten die Voraussetzungen von Anhang 3 als erfüllt. Die neu durch die Kantone verfügten Sanierungsfristen können aber auch kürzer ausfallen, sofern dies verhältnismässig ist.
Absatz 3: Der Betrieb hat das Gesuch nach Absatz 2 bis spätestens vier Monate nach Inkrafttreten der neuen Anforderungen in Anhang 3 bei der kantonalen Behörde einzureichen. Die kantonale Behörde verfügt auf Grund dieses Gesuchs die Sanierung. Ein zu spät eingereichtes Gesuch hat den Verlust der Befreiung für das laufende Geschäftsjahr zur Folge und das Gesuch kann erst im folgenden Jahr berücksichtigt werden.
Artikel 9d, 9e, 9f und 9g
Die Vorgaben für den Inhalt der Massnahmenpläne, für das Genehmigungsgesuch und für Anpassungen des Massnahmenplans werden aufgehoben, da Massnahmenpläne nicht mehr für die Befreiung vorgesehen sind.
Artikel 9h Absatz 1 Buchstabe a und b
Die Nachweispflicht gemäss Buchstabe a über die Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 geht bereits aus Satz 1 hervor und kann an dieser Stelle wegen inhaltlicher Doppelung gestrichen werden. Da keine Massnahmenpläne mehr für die Befreiung akzeptiert werden, kann die Nachweispflicht zur fristgerechten Erfüllung des Massnahmenplans unter Buchstabe b aufgehoben werden. Der Verweis auf Massnahmenpläne im Titel des Artikels wird gestrichen.
Artikel 9i
Die Vorgaben über die Erstreckung von Fristen aus Massnahmenplänen in Härtefällen werden aufgehoben, da Massnahmenpläne nicht mehr für die Befreiung vorgesehen sind.
Artikel 9j
Die Vorgaben zum Zeitpunkt der Befreiung werden um die Verweise auf die Erfüllung der Massnahmenpläne gekürzt. Buchstaben a und b werden aufgehoben.
Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 2 und 3
Das BAFU löst sich vom 5-jährigen Zyklus zur Anpassung der branchenspezifischen Richtlinien. Vielmehr soll die technische Entwicklung den Rhythmus für Anpassungen vorgeben. Vor
7/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275