Bericht VOCV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Die einzelnen Verordnungsänderungen zu den Massnahmen 1 und 6 sind in Unterkapitel gruppiert. Die weiteren Anpassungen sind in einem weiteren Unterkapitel aufgeführt.

4.1 Massnahme 1: Befreiung von der Lenkungsabgabe bei Anlagen nach Artikel 9

Diese Massnahme beinhaltet folgende Änderungen:

 Massnahmenpläne fallen weg: Nur noch Betriebe, welche die BvT-Anforderungen bereits erfüllen, können von der Lenkungsabgabe befreit werden. Neu ist es nicht mehr möglich, sich aufgrund eines verfügten Massnahmenplans befreien zu lassen. Der administrative Aufwand für das Einreichen von Gesuchen und Erstellen von Massnahmenplänen entfällt.

 5-jährige BvT-Laufzeit entfällt: Die Befreiung nach Artikel 9 ist nicht mehr an die BvT-Laufzeit gekoppelt. Betriebe, welche die BvT-Anforderungen erreicht haben, bleiben von der Lenkungsabgabe befreit, solange sie Artikel 9 Absätze a und b erfüllen und keine relevanten Änderungen im Betrieb vornehmen.

 Beurteilung durch die kantonalen Fachstellen: Die drei Befreiungskriterien werden nicht mehr abschliessend vom Bund, sondern vom Standortkanton beurteilt.

Der überwiegende Teil der nach Artikel 9 VOCV befreiten Anlagen verfügt bereits heute über die von der VOCV vorgeschriebene BvT. Spätestens bis Ende 2022 werden auch die letzten Anlagen mit derzeit laufenden Massnahmenplänen die für die Befreiung notwendige BvT erreicht haben. Allfälliger zukünftiger technischer Fortschritt kann auch ohne das Instrument des Massnahmenplans im Rahmen von Sanierungsverfügungen berücksichtigt werden, so dass ein Teil der mit den Massnahmenplänen verbundenen administrativen Aufwände bei den Betrieben und in der Verwaltung eingespart werden kann.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Da für die Befreiung von der Lenkungsabgabe keine Massnahmenpläne mehr erforderlich sind, entfallen die Vollzugsaufgaben für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in diesem Bereich. Buchstabe b wird aufgehoben.

Artikel 4 Absatz 4

Die Mitwirkungspflichten der Kantone im Bereich der Massnahmenpläne entfallen. Die Buchstaben a und d werden aufgehoben und durch andere Aufgaben ersetzt. Der aktuelle Buchstabe b wird neu zu Buchstabe a, der aktuelle Buchstabe c zu Buchstabe b. Die Kantone sind neu nach Buchstabe c zum Erlass von Sanierungsverfügungen bzgl. Erfüllung der Voraussetzungen nach Anhang 3 verpflichtet. Nach Buchstabe d müssen die Kantone zudem neu die Erfüllung der Voraussetzungen nach Anhang 3 bestätigen, damit die Betriebe wissen, ob sie eine Befreiung von der Lenkungsabgabe erwarten dürfen, sofern sie zusätzlich Artikel 9 Buchstabe a und b erfüllen. Die Kantone bestätigen die Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 bei den Betrieben, die bereits in der 2. BvT-Laufzeit 2018-2022 nach Artikel 9 der VOCV von der Lenkungsabgabe befreit sind, alle Massnahmen der Massnahmenpläne erfüllt und keine emissionsrelevanten Änderungen vorgenommen haben. Eine Bestätigung durch den Kanton erfolgt auch, wenn ein Betrieb neu nach Artikel 9 VOCV befreit werden möchte und er die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

Artikel 9a Absatz 3

Absatz 3 zählt auf, in welchen Fällen die Zusammensetzung einer Anlagengruppe auf den Anfang eines neuen Geschäftsjahres hin verändert werden darf. Der neue Buchstabe c ermöglicht, dass beim Verkauf von Anlagen die konkrete Zusammensetzung der Anlagengruppe abgeändert werden darf.

6/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275