Bericht VOCV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VOCV
4.3 Weitere Anpassungen
Ersatz von Ausdrücken
Infolge der auf den 1. Januar 2022 geplanten Namensänderung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zu Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), wird «Eidgenössische Zollverwaltung» und «Oberzolldirektion» im ganzen Erlass durch «BAZG» ersetzt. Des Weiteren werden im ganzen Erlass die Begriffe «Rückerstattungsantrag» durch «Gesuch um Rückerstattung» und «Antrag» durch «Gesuch» ersetzt. Die Anpassung schafft eine einheitliche Terminologie und vereinfacht die Schweizer Vollzugspraxis. So ist auch bei der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer bereits durchgehend von «Gesuch» die Rede. Die dabei nötigen grammatikalischen Anpassungen werden vorgenommen.
Artikel 4 Absatz 5
Der Wortlaut wird präzisiert. Die genannten 1,5 Prozent der Gesamteinnahmen gelten die Vollzugskosten des Bundes pauschal ab. Dieser Anteil wird vom Bruttoertrag der Abgabe abgezogen. Als Bruttoertrag gelten die Einnahmen abzüglich Rückerstattungen. Über die 1,5 Prozent hinaus werden die Aufwandsabgeltung der Kantone (nach Artikel 4 Absatz 6) in der Höhe von 1,9 Millionen Franken und die Entschädigung der Krankenversicherer für die Rückverteilung (nach Artikel 23c VOCV i.V.m. Artikel 123 der Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen, SR 641.711) in der Höhe von ca. 0,8 Millionen Franken vom Rückverteilungsbetrag an die Bevölkerung abgezogen. Rund 96 Prozent der jährlichen Einnahmen werden an die Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zurückverteilt. Mit dieser Präzisierung des Wortlauts ist keine Anpassung der Zahlungsströme verbunden.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2
Von der Lenkungsabgabe sind nicht nur die im Inland hergestellten Gemische und Gegenstände befreit, sondern auch alle VOC-haltigen Einfuhren, sofern sie nicht auf der Produkte-Positivliste geführt werden. Mit der Präzisierung des Wortlauts wird die etablierte Praxis der Nichtdiskriminierung von Einfuhren gegenüber der Herstellung im Inland im Verordnungstext verdeutlicht. Eine materielle Anpassung der Verfahren ist nicht gegeben.
Absatz 2 kann aufgehoben werden, da er keine Anwendung findet. Bei der Einfuhr findet die erste abgabenrechtliche Behandlung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts statt. Es muss nicht erwähnt werden, dass ein nicht abgabepflichtiges Produkt auch abgabefrei eingeführt werden kann.
Artikel 10 Absatz 3
Weil die VOC-Bilanz von der EZV und den Kantonen geprüft wird, können nun alle am Vollzug beteiligten Behörden weitere Angaben zur VOC-Bilanz verlangen.
Artikel 22 Absatz 1
Absatz 1 wird mit der Möglichkeit der Erstreckung der Frist für die Einreichung der VOC-Bilanz um 30 Tage ergänzt. Ein Fristversäumnis führt zu einer Sistierung der Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren (Artikel 22c). Deshalb soll den bilanzierungspflichtigen Personen ermöglicht werden, ein Erstreckungsgesuch einzureichen, wenn sie die gesetzte Frist nicht einhalten können. Mögliche, nicht abschliessende Gründe für eine Fristerstreckung können sein:
eine glaubhaft dargelegte Arbeitsüberlastung;
Krankheit oder andere unvorhergesehene Abwesenheit der zuständigen Personen;
personelle Wechsel bei den zuständigen Personen;
technische Probleme bei einer für die Bilanzierung notwendigen EDV-Anwendung; oder fehlende Belege für die korrekte Erstellung der Bilanz.
9/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275