Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Die gemeinschaftlichen Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produktionskosten sind von der Prüfung der tragbaren Belastung befreiet. Es handelt sich dabei nur um reine Beratungskosten.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4, Art. 106 Abs. 5, Art. 107 Abs. 3 und Art. 177 LwG]

Art. 47

Der Artikel legt die Kosten fest, die Anspruch auf Finanzhilfe geben. Die Lohnkosten nach Buchstabe a werden grundsätzlich bei der Massnahme nach Artikel 44 Buchstabe b (Aufbau von land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen) berücksichtigt. Die Kosten nach diesem Artikel sind neu anrechenbar und werden mit den anrechenbaren Kosten der Projekte zur regionalen Entwicklung harmonisiert.

Die Höhe des Bundesbeitrages zu den Marketingkosten darf nicht mehr als 5% der anrechenbaren Kosten des Projektes überschritten. Die Bestimmung wird in die Weisungen und Erläuterungen der revidierten SVV übernommen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4, Art. 106 Abs. 5, Art. 107 Abs. 3 und Art. 177 LwG]

Art. 48

Der Artikel definiert die Grundsätze zur Berechnung der Finanzhilfe (Bundesbeitrag). Die Ansätze und weitere Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 7 festgelegt.

Um neue Entwicklungen zur Minderung der Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft rasch umzusetzen, kann das BLW zusätzliche befristeten Massnahmen inklusiv die Beitragssätze dazu separat festlegen. Diese werden im Anhang 7 nachgeführt. Mit dieser Möglichkeit sollen die Umweltziele Landwirtschaft in diesem Bereich schneller oder besser erreicht werden können.

Das BLW hat die Kompetenz die Ansätze anzupassen. Diese Möglichkeit hatte das BLW bereits bisher, indem die IBLV angepasst werden konnte. Im Zusammenhang mit der Einführung neuer Bautechnologien und umwelt- und tiefreundlichen Aufstallungssystemen bedarf es dieser Flexibilität, um rechtzeitig reagieren zu können.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Art. 49

Der Artikel definiert die Grundsätze zur Berechnung der Finanzhilfe (Investitionskredit). Die Ansätze und weitere Bestimmungen zu den Massnahmen werden in Anhang 7 festgelegt.

In Anhang 7 werden die Pauschalen für die Starthilfe neu definiert. Ab einer Betriebsgrösse einer SAK und 100 000 Franken steigen die Stufen von 25 000 Franken je zusätzliche halbe SAK:

Standartarbeitskräfte (SAK) Investitionskredit in Fr.

0,60—0,99 75 000

1,00—1,49 100 000

1,50—1,99 125 000

2,00—2,49 150 000

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