Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Artikel 52
Der Artikel listet die Unterlagen auf, die dem Gesuch um Finanzhilfe beigelegt werden müssen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis. Insbesondere müssen die Baubewilligung und die kantonalen Entscheide zum Kantonsbeitrag und Investitionskredite hochgeladen werden.
Neu ist der Verweis auf die Norm SIA 406, nach welcher sich die Abläufe bei Tiefbauprojekten richten.
[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und 177 LwG]
Artikel 53
Der Bund gewährt die Beiträge in Form einer formellen Verfügung, die er der zuständigen kantonalen Behörde übermittelt. Handelt es sich um ein Projekt, bei dem auch ein Investitionskredit vorgesehen ist, entscheidet der Bund mit seiner Verfügung über die Beitragszuteilung gleichzeitig über die Gewährung des Investitionskredits. Für Projekte, die nur mit Investitionskrediten unterstützt werden, entscheidet der Bund ab einem Betrag von über 500 000 Franken (Höchstbetrag) über die Gewährung des Investitionskredits. Ausstehende Darlehen müssen bei der Berechnung des Höchstbetrags berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und Art. 105 LwG]
Artikel 54
Für Projekte zur regionalen Entwicklung wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Vertragspartner sind der Bund, der Kanton und die Projektträgerschaft. Damit der Bund Finanzhilfe gewähren kann, müssen die in Absatz 3 aufgelisteten Punkte in der Vereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung kann während der Umsetzungsphase angepasst werden. Wird sie dabei um neue Massnahmen ergänzt, werden diese mit einem reduzierten Beitragssatz gefördert. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und 177 LwG]
Artikel 55
Eine Vereinbarung bei Projekten zur regionalen Entwicklung beinhaltet eine Reihe von Dokumenten, die von der zuständigen kantonalen Behörde und der Projektträgerschaft zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und 177 LwG]
Artikel 56
Finanzhilfeempfänger oder –empfängerinnen dürfen mit der Umsetzung des Projekts erst beginnen, wenn die Finanzhilfe von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt worden ist und der Baubeginn oder die Tätigung von Anschaffungen genehmigt worden sind.
Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Für Projekte mit Beiträgen darf eine solche Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundes erfolgen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 26 SuG]