Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Wo es möglich ist, werden pauschalen Unterstützungen festgelegt (Massnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen und der Schadstoffbelastung). Die Starthilfe für Fischer oder Fischerinnen und Fischzüchter oder Fischzüchterinnen ist wie bisher auf 110 000 Franken begrenzt.

Wo keine pauschale Unterstützung gewährt wird, beläuft sich die Höhe der Investitionskredite auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Wie bisher in der IBLV hat das BLW die Kompetenz die Ansätze anzupassen. Dies könnte dann nötig werden, wenn zum Beispiel die Baukosten massiv steigen würden oder die gesammelten Erfahrungen gezeigt haben, dass die Ansätze zu hoch oder zu tief sind.

[Rechtliche Grundlage: Art. 106 Abs. 5 und Art. 177 LwG]

Artikel 50

Nach Artikel 97 LwG hört das BLW nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird. Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind. Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.

In der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 wurde festgehalten, dass die Details zum Artikel 97 LwG in der Verordnung zu bestimmen sind, insbesondere auch, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen, zum Beispiel Vorhaben, welche die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Raumplanung (inkl. Wanderwege) nur unwesentlich tangieren und zudem kein bedeutendes finanzielles Engagement des Bundes erfordern. Darunter wird namentlich ein wesentlicher Teil der Hochbauten fallen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b SVV).

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird sichergestellt, dass vom Bund zu unterstützende kantonale Projekte im kantonalen Projektgenehmigungsverfahren wie die übrigen Bundesaufgaben auf ihre Bundesrechtskonformität geprüft werden und dass die zuständigen Bundesbehörden und Kommissionen stufengerecht in das Verfahren einbezogen werden können. Die rechtskonforme und ausführliche Stellungnahme mit der entsprechenden Interessenabwägung durch die zuständige kantonale Behörde ist eine zwingende Unterlage zur Gesuchsprüfung.

Die Anforderung, dass bei Projekten mit voraussichtlichen Bundesbeiträgen über 100 000 Franken eine Stellungnahme erforderlich ist, wurde aufgehoben. Die Kantone tragen bei der Projektprüfung somit mehr Verantwortung.

Die kantonalen Vorhaben müssen mit den Vorhaben des Bundes koordiniert werden. In diesem Fall ist immer eine Stellungnahme des BLW erforderlich.

Das BLW äussert sich in Rahmen eines Mitberichtes, falls ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und 177 LwG]

Artikel 51

Gesuche um Finanzhilfe des Bundes werden wie bisher bei den von den Kantonen definierten kantonalen Behörden eingereicht. Nach der Genehmigung übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden die Gesuche um Finanzhilfe auf elektronischem Weg an den Bund.

[Rechtliche Grundlage: Art. 97 und 177 LwG]