Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 11 Seiten
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3 Auswertung der Vernehmlassung
3.1 Übersicht
Die eingegangenen Vernehmlassungsantworten lassen sich wie folgt kategorisieren:
Zustimmung Zustimmung Ablehnung Verzicht
ohne Vorbehalte mit Vorbehalten / Anpassungs-
vorschlägen Kantone
1610
AI, AR, BL, BS, GE, GL, JU, AG, BE, FR, GR, NW,
LU, NE, OW, SH, SO, SZ, SG, TG, TI, VS, ZH
UR, VD, ZG
Parteien
2
SP, SVP
Organisationen
3 13 21
ch Stiftung, FMR, SRG CS, FfZ, FH, FpiS, HL, BADEM, SGB-FSS Gemeinde-IFM, IP Italianità / DTI, verband LR, movetia, OLSI, Pgi,
SGB
Total
19 25 21
Die Vernehmlassungsvorlage zur Teilrevision der Sprachenverordnung findet insgesamt ein sehr positives Echo. Die vorgesehenen Änderungen sowie die Bereinigung gewisser Redundanzen werden grossmehrheitlich begrüsst. Die Vernehmlassungsteilnehmenden machen teilweise alternative Vorschläge zu einzelnen Bestimmungen (vgl. Kap. 3.2) oder äussern weitere Anliegen im Zusammenhang mit der Revision (vgl. Kap. 3.3). Nur gerade zwei Organisationen lehnen die Teilrevision der Sprachenverordnung in der vorliegenden Form ab (BADEM und SBG-FSS).
Die Kantone sind die wichtigsten Partner des Bundes für die Förderung der Mehrsprachigkeit. Sie begrüssen die vorgeschlagene Aktualisierung der Sprachenverordnung als Fortschreibung und Weiterentwicklung der Förderung der Landessprachen in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die vorgeschlagenen Änderungen stünden im Einklang mit der Kulturbotschaft 2021-2024 und der nationalen Strategie «Austausch und Mobilität» von 2017. Die Anpassungen im Förderdispositiv zum schulischen Austausch, die Flexibilisierung der Förderbestimmungen zur Unterstützung der Landessprachen im Unterricht, die Neuausrichtung der Unterstützung von Verständigungsorganisationen und schliesslich die redaktionellen Bereinigungen der Verordnung seien gut nachvollziehbar. Der Kanton TI ist allerdings mit dem Vorschlag zur Neuformulierung der Bestimmungen zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur nicht einverstanden (vgl. Kap. 3.2).