Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/122: Teilrevision der Sprachenverordnung · 11 Seiten

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Art. 18-20 Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur im Kanton Graubünden

Der Kanton GR und die LR stimmen der vorgeschlagenen Anpassung der Darstellung der förderbaren Tätigkeiten zugunsten des Rätoromanischen (Art. 19 Abs. 1) sowie der Präzisierung bezüglich der Förderung der rätoromanischen Verlagstätigkeit (Art. 20 Abs. 1) ausdrücklich zu.

Der Kanton TG, ist der Ansicht, dass die Massnahmen zugunsten der Kantone GR (Art. 20) und TI (Art. 22) zu offen formuliert sind und konkretisiert werden sollen, um nicht den Eindruck zu erwecken, die Bundesgelder würden ohne griffige Kriterien verteilt.

Art. 22 Allgemeine Massahmen im Kanton Tessin

Der Kanton TI sowie die Organisationen IP Italianità / DTI und OLSI lehnen die Änderung von Artikel 22 in der vorgesehenen Form ab. Die Beschränkung der förderungswürdigen Forschungsprogramme und -projekte auf den sprachlichen Bereich bzw. die Sprachenpolitik sei problematisch. Sprache und Kultur seien untrennbar miteinander verknüpft, der Ausschluss jeglicher Forschung, die über den rein sprachlichen oder sprachenpolitischen Geltungsbereich hinausgeht, sei unnötig starr.

Der Kanton TI und das OLSI kritisieren ferner die Überführung der Bestimmung zur Förderung der Übersetzungstätigkeit durch den Kanton Tessin (Art. 25 in der geltenden Verordnung) als ungenügend, weil der Gegenstand in Artikel 22 Buchstabe b nicht deutlich abgebildet sei.

Siehe zu diesem Artikel auch die Stellungnahme des Kantons TG (im Abschnitt zu Art. 18-20).

Art. 23 Unterstützung von Organisationen und Institutionen

Der Kanton TI und das OLSI kritisieren die (bereits in der geltenden Fassung der Verordnung sowie auf Gesetzesstufe verlangte) «überregionale Tätigkeit» als Voraussetzung für die Unterstützung von Organisationen und Institutionen: Für den einsprachigen Kanton TI könnten nicht dieselben Regeln gelten wie für den dreisprachigen Kanton GR.

Art. 24 Finanzhilfen für das Osservatorio linguistico della Svizzera italiana

Die Einordnung der Bestimmung über die Förderung des Osservatorio linguistico della Svizzera Italiana (OLSI) in die Bestimmung über die Unterstützung von Organisationen und Institutionendurch den Kanton TI (Art. 23) wird vom OLSI begrüsst.

Art. 29 Auszahlung der Finanzhilfen

Die Kantone unterstützen die Straffung der Verfahren bezüglich Gesuchseinreichung und Auszahlung der Finanzhilfen.