Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten
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sind. Weil das Potenzial in der Schweiz für die dauerhafte Speicherung von CO2 (z. B. Wälder, Böden, CO2-Speicherung in geologischen Lagerstätten) aufgrund von technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt ist, will der Bundesrat offenlassen, ob die im Jahr 2050 verbleibenden Emissionen aus fossiler Energie mit Senken im In- oder Ausland ausgeglichen werden.
Die UREK will der Volksinitiative anstelle eines direkten Gegenentwurfs einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die UREK-N hat am 12. Oktober 2021 eine Kommissionsinitiative23 eingereicht, der die UREK-S am 15. November 2021 Folge gegeben hat. Die UREK-N wird somit einen Erlassentwurf ausarbeiten, den der Nationalrat in der Sommersession 2022 annehmen muss, damit die Frist zur Behandlung der Volksinitiative um ein Jahr bis Sommer 2023 verlängert werden kann. Sollte das Parlament im Falle einer solchen Fristverlängerung den Erlassentwurf in der Herbstsession 2022 oder der Wintersession 2022 annehmen, könnte die Volksabstimmung frühestens am 12. März 2023 bzw. am 18. Juni 2023 stattfinden. Sollte das Parlament den Erlassentwurf in der Frühlings- oder Sommersession 2023 annehmen, würde die Abstimmung nach den Nationalratswahlen 2023 stattfinden. Da im Jahr der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats im September keine Abstimmung stattfindet (vgl. Art. 2a Abs. 3 der Verordnung über die politischen Rechte24) und in aller Regel keine Volksabstimmung auf den Abstimmungstermin im November angesetzt wird, könnte in einem solchen Fall die Volksabstimmung frühestens am 3. März 2024 erfolgen, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird.25
2.3.4 Langfristige Klimastrategie
Gleichzeitig mit dem Beschluss zum Netto-Null-Ziel bis 2050 beauftragte der Bundesrat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit der Erarbeitung einer aus diesem Ziel abgeleiteten langfristigen Klimastrategie.26 Sie wurde am 27. Januar 2021 vom Bundesrat verabschiedet und anschliessend von der Schweiz beim UNO-Klimasekretariat eingereicht; in Erfüllung ihrer Verpflichtung als Vertragspartei des Übereinkommens von Paris (Art. 4 Abs. 19).
Die langfristige Klimastrategie zeigt auf, wie sich die Treibhausgasemissionen insgesamt in den verschiedenen Sektoren bis zum Jahr 2050 entwickeln müssen. Als ersten Schritt legt sie zehn übergeordnete strategische Grundsätze fest, die für die Erreichung des Netto-Null-Ziels entscheidend sind und das klimapolitische Handeln der Schweiz in den kommenden Jahren anleiten und prägen sollen:
1. Die Schweiz nutzt die Chancen eines konsequenten Übergangs in Richtung Netto-Null.
2. Die Schweiz nimmt ihre klimapolitische Verantwortung wahr.
3. Die Emissionsminderung im Inland steht im Vordergrund.
4. Die Emissionen werden über die gesamten Wertschöpfungsketten reduziert.
5. Sämtliche Energieträger werden haushälterisch und zielgerichtet unter Berücksichtigung ihrer optimalen Anwendungsmöglichkeiten eingesetzt.
6. Bund und Kantone richten ihre planerischen Aktivitäten in allen klimarelevanten Bereichen auf Netto-Null aus.
7. Der Übergang in Richtung Netto-Null erfolgt sozialverträglich.
23 21.501 Pa.Iv. UREK-N «Indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative. Netto null Treibhausgasemissionen bis 2050»
24 SR 161.11
25 Zudem würde sich aufgrund des Wahljahres 2023 die Frist des Bundesrates zur Unterbreitung der Volksinitiative zur Volksabstimmung um 6 Monate verlängern, wenn das Parlament den Erlassentwurf im Rahmen der Frühlingssession 2023 oder der Sommersession 2023 annehmen würde (vgl. Art. 75a Abs. 3bis des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, SR 161.1).
26 Bericht des Bundesrates vom 27. Januar 2021 über die langfristige Klimastrategie der Schweiz. Verfügbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fachinformationen > Emissionsverminderung > Verminderungsziele > Ziel 2050