Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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3 Inhalt der Vernehmlassungsvorlage

3.1 Reduktionsziele

Der vorliegende Gesetzesentwurf übernimmt die Ziele, zu denen sich die Schweiz unter dem Übereinkommen von Paris verpflichtet hat: Bis 2030 müssen die Treibhausgasemissionen der Schweiz mindestens halbiert werden. Zudem sollen sie im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent unter dem Wert von 1990 liegen. Das Durchschnittsziel stellt sicher, dass die Treibhausgasemissionen stetig sinken und Versäumnisse bei der Emissionsverminderung aufgeholt werden müssen. Im Vordergrund stehen Verminderungen im Inland, Auslandmassnahmen sollen soweit genutzt werden können, wie dies für die Zielerreichung nötig ist. Angestrebt wird ein Inland-Ausland-Verhältnis von 60:40, das der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Totalrevision des CO2- Gesetzes29 vorgeschlagen hatte. Ein höherer Inlandanteil von 75 Prozent, wie ihn das Parlament auch mit der Teilrevision zur Verlängerung des Gesetzes bis Ende 2024 festgelegt hat, würde weitere Verminderungsmassnahmen bedingen.

Der Bundesrat strebt bis 2050 ein Netto-Null-Ziel an. Diesen Beschluss vom 19. August 2019 hat er mit der Botschaft zu Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und zum direkten Gegenentwurf30 bekräftigt. Das Netto-Null-Ziel soll zusammen mit den übrigen Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris in den Zweckartikel aufgenommen werden, ohne jedoch eine bestimmte Jahreszahl zu nennen.

3.2 Massnahmen im Gebäudebereich

Die CO2-Abgabe auf Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas wird mit einem Maximalsatz von 120 Franken pro Tonne CO2, der ab 1. Januar 2022 gilt, weitergeführt. Unverändert fortgesetzt wird auch das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen, für das heute maximal 420 Millionen Franken aus der CO2-Abgabe bereitstehen. Dieser Höchstbetrag entspricht im Prinzip dem geltenden CO2-Gesetz (höchstens 450 Millionen Franken pro Jahr minus 30 Millionen Franken pro Jahr zur direkten Nutzung von Geothermie zur Wärmebereitstellung). Die vorgeschlagene Fördersumme basiert zudem auf den von den Kantonen zu erwartenden Budgets. Sie setzt sich zusammen aus einem Sockelbeitrag pro Einwohner und einem Ergänzungsbeitrag. Der Ergänzungsbeitrag darf das Doppelte des kantonalen Budgets, das der jeweilige Kanton für sein Programm bewilligt hat, nicht übersteigen.

Schweizweit sind heute alleine in Wohnbauten schätzungsweise noch 900‘000 fossile Heizungen in Betrieb. Im Durchschnitt beträgt die Lebensdauer einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage rund 20 Jahre. Damit der Gebäudepark bis 2050 CO2-frei wird, müssten in Wohnbauten jedes Jahr rund 30‘000 fossile Heizungen durch erneuerbare Heizsysteme ersetzt werden. Dafür reichen die bestehenden Massnahmen nicht aus – wie anhand einer Studie von Infras (2020)31 für die Stadt Zürich aufgezeigt werden konnte. Aktuell werden im Rahmen des Gebäudeprogramms schweizweit rund 12'500 Heizungsanlagen ersetzt. Der Bundesrat möchte aus diesem Grund während eines befristeten Zeitraumes bis 2030 mehr Geld für den Ersatz fossiler Heizsysteme zur Verfügung stellen. Er will damit einen Anreiz schaffen, um möglichst rasch zusätzliche Heizungsanlagen zu ersetzen und die Emissionen des Gebäudeparks weiter zu senken. Der zusätzliche Beitrag würde es erlauben, zusätzliche Heizungsanlagen zu ersetzen. Dafür sieht der Gesetzesentwurf 40 Millionen Franken pro Jahr aus den Mitteln der CO2-Abgabe vor, die den Kantonen über einen höheren

29 BBl 2018 247

30 BBl 2021 1972

31 INFRAS & Quantis, 2020: Netto-Null Treibhausgasemissionen Stadt Zürich.