Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten
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8. Der Übergang in Richtung Netto-Null erfolgt wirtschaftsverträglich.
9. Der Übergang in Richtung Netto-Null verbessert gleichzeitig die Umweltqualität.
10. Die langfristige Klimastrategie stützt sich auf das Prinzip der Technologieoffenheit.
Gestützt auf die Energieperspektiven 2050+ geht der Bundesrat davon aus, dass der Gebäudesektor und der Verkehr bis 2050 ihre fossilen Emissionen auf nahezu null reduzieren können. Auch in der Industrie lassen sich die energiebedingten Emissionen praktisch vollständig eliminieren. Das Reduktionspotenzial in der Land- und Ernährungswirtschaft ist ebenso zu nutzen. Schliesslich soll auch der internationale Luftverkehr einen Beitrag zur Zielerreichung leisten, insbesondere durch den Einsatz erneuerbarer nachhaltiger Treibstoffe und alternativer Antriebsformen. Insgesamt ist gemäss der langfristigen Klimastrategie bis zum Jahr 2050 eine Verminderung der Treibhausgasemissionen durch die Substitution fossiler Brenn- und Treibstoffe und durch Effizienzsteigerungen auf rund 11,8 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente möglich. Dies entspricht einer Reduktion von 79 Prozent gegenüber 2019, der internationale Luftverkehr miteinberechnet.
Schwer vermeidbare Restemissionen verbleiben insbesondere aus der Kehrichtverbrennung, in der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion und aus einigen industriellen Prozessen. So werden beispielsweise bei der Zementproduktion geogene, d. h. chemische Prozessemissionen freigesetzt. Um diese Restemissionen ebenfalls zu eliminieren und längerfristig negative Emissionen zu erzeugen, ist der Einsatz von Technologien zur Abscheidung und Einlagerung von CO2 (Carbon Capture and Storage, CCS) direkt an Anlagen sowie von Negativemissionstechnologien nötig. 2050 könnten mit CCS rund 5 Millionen Tonnen CO2eq aus fossilen und geogenen Quellen vermieden werden. Gemeinsam mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen durch die Substitution fossiler Brennstoffe und Effizienzsteigerungen in den übrigen Sektoren ergibt sich eine totale Emissionsreduktion um knapp 90 Prozent gegenüber 1990. Die verbleibenden Treibhausgasemissionen von insgesamt knapp 7 Millionen Tonnen CO2eq müssen der Atmosphäre mit Negativemissionstechnologien dauerhaft entzogen und gespeichert werden. Sollten 2050 noch Restemissionen aus dem internationalen Luftverkehr verbleiben, so würde sich der Bedarf an negativen Emissionen entsprechend erhöhen.
2.3.5 Anpassung an den Klimawandel
Die Temperaturen steigen hierzulande doppelt so stark an wie im globalen Durchschnitt. Die Schweiz ist daher besonders gefordert, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Bereits im März 2012 hat der Bundesrat seine Strategie «Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz» (Anpassungsstrategie) verabschiedet. Sie setzt den Rahmen für ein koordiniertes Vorgehen bei der Anpassung an die klimabedingten Veränderungen in der Schweiz. Die Strategie beschreibt die sektorenübergreifenden Herausforderungen aufgrund des Klimawandels – die zunehmende Hitzebelastung, die zunehmende Trockenheit, das zunehmende Hochwasserrisiko, die abnehmende Hangstabilität und zunehmenden Massenbewegungen, die Veränderung der Lebensräume, Artenzusammensetzung und Landschaft etc. – und definiert die wichtigsten Handlungsfelder. Die Massnahmen der Bundesämter zur Umsetzung der Strategie sind in Aktionsplänen zusammengefasst. Der aktuelle Aktionsplan für die Periode 2020–2025 beinhaltet 75 Massnahmen.
Die Anpassungsstrategie zielt darauf ab, die Anpassung an den Klimawandel in den jeweiligen Sektorpolitiken zu integrieren und umzusetzen. Beispielsweise wurde im Jahr 2016 das Waldgesetz mit neuen Artikeln zur Anpassung an den Klimawandel ergänzt.27 Basierend darauf werden seither für die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit des Waldes und die Verjüngung kritischer Schutzwälder insgesamt 20 Millionen Franken pro Jahr über Transferkredite an die Kantone entrichtet. Ein weiteres Beispiel ist die Naturgefahrenprävention, bei der die Anpassung an die klimabedingten Veränderungen der Gefahrenprozesse Teil
27 SR 921.0, Art. 28a und Art. 38a