Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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Sockelbeitrag ausgerichtet werden. Damit wird das Gebäudeprogramm erweitert und optimal in die bestehenden kantonalen Förderprogramme eingebettet. Bei Gebäuden, die heute fossil beheizt werden, sinken durch den Umstieg auf ein erneuerbares Heizsystem die Heiznebenkosten für die Mieterinnen und Mieter. Staatliche Fördergelder für klimafreundliche Investitionen dürfen nicht auf den Mietzins überwälzt werden. Aus Mietersicht sind daher zusätzliche Fördermittel vorteilhaft. Der Heizungsersatz allein führt ausserdem kaum zu Leerkündigungen.

Für die Bereitstellung von erneuerbarer Wärme fördert das Bundesamt für Energie (BFE) wie bisher Projekte zur direkten Nutzung von Geothermie zur Wärmebereitstellung. Neu sollen zudem kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen unterstützt werden. Für die beiden Zwecke sind in diesem Gesetzesentwurf insgesamt maximal 35 Millionen Franken pro Jahr aus den Mitteln der CO2-Abgabe vorgesehen, wobei bei der Geothermie grundsätzlich keine Kürzung der verfügbaren Mittel beabsichtigt ist (bisher maximal 30 Millionen Franken pro Jahr) und die Unterstützung der Energieplanungen bis Ende 2030 befristet wird. Dank der neuen und befristeten Unterstützung der räumlichen Energieplanungen werden die Gemeinden stärkere Anreize erhalten, solche Planungen zu erstellen. Mit einer räumlichen Energieplanung können Gemeinden eine Grundlage erarbeiten, um insbesondere die Wärme- und Kälteversorgung auch überkommunal zu optimieren und zukunftstauglich auszugestalten mit dem Ziel, die Nutzung regional verfügbarer und umweltverträglicher Energiequellen auszubauen. Rund die Hälfte der Kantone unterstützt heute Gemeinden in unterschiedlicher Form, wenn es um räumliche Energieplanungen geht. Allerdings verfügen mehr als 80 Prozent der Gemeinden noch über keine räumliche Energieplanung.

Mit vorliegendem Gesetzesentwurf will der Bund den Kantonen signalisieren, dass sie für energetisch vorbildliche Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen Anreize gewähren können, welche eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstückes ermöglichen. Um die Datenlage zum Gebäudepark zu verbessern, sollen die Bewilligungsbehörden bei einem Heizungsersatz zu einem Eintrag ins eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister verpflichtet werden. Die Kantone sollen bei einem Heizungsersatz ausserdem eine Meldepflicht sowie – sofern neu eine fossile Heizung geplant ist – eine Pflicht zur Durchführung einer Beratung vorsehen. In Frage kommen die Impulsberatung «erneuerbar heizen» oder der Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht, sogenannter GEAK Plus. Die Beratungspflicht begegnet dem Umstand, dass aufgrund von Informationsdefiziten über erneuerbare Lösungen in vielen Fällen wiederum fossil betriebene Heizung installiert werden.

Ein grosses ungenutztes Potenzial liegt auch bei thermischen Netzen brach. Thermische Netze – auch Fernwärme-, Nahwärme- oder Fernkältenetze genannt – sind Infrastrukturen, die mehrere Gebäude auf verschiedenen Grundstücken über Wasser oder Dampf mit Wärme versorgen. Das Weissbuch Fernwärme Schweiz32 schätzt, dass thermische Netze in der Schweiz einen Energieverbrauch von insgesamt 17 TWh abdecken können, was ungefähr eine Verdoppelung gegenüber heute bedeuten würde. Der Bau von thermischen Netzen ist mit hohen Anfangsinvestitionen, langen Amortisationszeiten und für die beteiligten Parteien (Wärmelieferant/in, Netzbetreiber/in, Netzeigentümer/in, Standortgemeinde und Wärmebezüger/in) mit verschiedenen Risiken verbunden. Mit vorliegender Revision soll der Bund mit Mitteln aus dem Technologiefonds Risiken von Investitionen in den Neubau und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, absichern können. Damit sollen die Investitionsanreize verbessert werden.

32 zum Ganzen: Weissbuch Fernwärme Schweiz, A. Sres, HP. Eicher, VFS-BFE, Eicher+Pauli, 2014