Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

3.3 Massnahmen im Verkehrsbereich

3.3.1 Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Perso-

nenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Personenwagen sind für rund drei Viertel der Treibhausgasemissionen des Verkehrs in der Schweiz verantwortlich, Lieferwagen für acht Prozent. Mit dieser Vorlage schlägt der Bundesrat die Fortführung und weitere Absenkung der CO2-Zielwerte für Neufahrzeuge in Anlehnung an die EU-Gesetzgebung33 vor. Damit sollen die Fahrzeugimporteure effizientere Neuwagen und mehr Elektrofahrzeuge importieren und anbieten.

Die im CO2-Gesetz festgelegten Flottenziele für Personenwagen (PW) von 95 Gramm CO2 pro Kilometer und für Lieferwagen und leichte Sattelschleppern (LNF) von 147 Gramm pro Kilometer gelten seit 2020 und sind unbefristet. Ab 2025 soll für beide Fahrzeugkategorien ein um 15 Prozent tieferer CO2-Zielwert gelten; ab 2030 bei PWs ein um 37,5 Prozent und bei LNF ein um 31 Prozent tieferer Zielwert.

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, Massnahmen zu treffen, sollten die CO2-Emissionen im Realbetrieb zunehmend von den Normwerten abweichen, die im Messzyklus gemäss Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt werden. Das UVEK wird zudem ermächtigt, die detaillierten jährlichen Resultate der CO2-Emissionsvorschriften zu veröffentlichen. Die Publikation dieser Daten wurde bereits 2017 gerichtlich beschlossen und wird seitdem im Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften umgesetzt.

Die von der Europäischen Kommission Mitte Juli 2021 im Rahmen des «Fit for 55»-Pakets vorgeschlagenen CO2-Zielwerte für Neufahrzeuge ab 2030 sind nicht Teil dieser Vorlage. Sie werden allenfalls nach der Vernehmlassung aufgenommen, sofern das Rechtsetzungsverfahren in der EU bis dahin abgeschlossen ist. Ebenfalls nicht Teil der Vorlage sind die CO2-Zielwerte für schwere Nutzfahrzeuge, welche in der EU bereits in Kraft sind.

3.3.2 Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge

Die Elektrifizierung von Personen- und Lieferwagen leistet einen bedeutenden Beitrag zur Dekarbonisierung im Verkehrssektor und zur Erreichung der CO2-Zielwerte für die Neuwagenflotte. Kurz- und mittelfristig können fehlende Lademöglichkeiten den Umstieg auf Elektrofahrzeuge behindern. Knapp zwei Drittel der Schweizer Bevölkerung wohnen in Mietliegenschaften, rund 12 Prozent sind Stockwerkeigentümer. Da Elektrofahrzeuge am häufigsten zu Hause geladen werden, stellen fehlende Lademöglichkeiten in Mehrparteiengebäuden ein Hindernis beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge dar. Vor allem in Mehrparteiengebäuden sind die Anfangsinvestitionen für eine zukunftsfähige und bedarfsgerecht erweiterbare Ladelösung mit Lademanagement oftmals hoch, so dass Vermieter und Stockwerkeigentümergemeinschaften häufig zögern bzw. hohe Kosten auf die ersten Mieter oder Eigentümer überwälzen oder von der Investition ganz absehen. Ähnliche Herausforderungen stellen sich für Lademöglichkeiten am Arbeitsplatz für Mitarbeitende wie auch für Flottenfahrzeuge. Für Mitarbeitende ohne eigene Lademöglichkeit zu Hause ist das Laden am Arbeitsplatz tagsüber eine Möglichkeit, selber ein Elektrofahrzeug anzuschaffen. Gleichzeitig ermöglicht das langsame Laden tagsüber eine netzdienliche Integration des lokal produzierten Solarstroms. Weiter sind Lademöglichkeiten für Autohalter ohne eigenen Parkplatz eine relevante Voraussetzung für den Kauf eines Elektrofahrzeugs. In diesem Zusammenhang sind Beiträge für allgemein zugängliche Parkplätze vorgesehen, z.B. in der blauen Zone oder in Parkhäusern.

Die Erlöse aus den Sanktionen, welche die Fahrzeugimporteure bei einem Überschreiten ihrer individuellen Zielvorgaben für die Neuwagenflotten der Jahre bis und mit 2030 entrichten müssen, sollen vorübergehend bis 2030 nicht mehr in den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) fliessen, sondern für die finanzielle Unterstützung von

33 Verordnung (EU) 2019/631