Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden, in Unternehmen und auf öffentlichen Parkplätzen eingesetzt werden. Diese Förderbeiträge sollen Gebäudeeigentümer/innen, Arbeitgeber/innen sowie Gemeinden und Städte motivieren, Lademöglichkeiten einzurichten.

Ergänzend zu den Förderbeiträgen wird der Bund die nachfolgend beschriebenen steuerlichen Abzüge prüfen. Weil es sich um eine Regelung in einer Verordnung handelt, erfolgt diese Prüfung ausserhalb der vorliegenden Gesetzesvorlage: Steuerliche Abzüge im Privatvermögen könnten zusätzliche Anreize für die Installation von Ladeinfrastrukturen in Gebäuden setzen. Das geltende Recht sieht im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer34 Abzüge für Investitionen vor, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Die abzugsberechtigten Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) in einer Verordnung35 konkretisiert, wobei neue Technologien wie die Installation von Ladestationen nicht explizit aufgeführt sind. Das Steuerharmonisierungsgesetz36 sieht für die Kantone im Sinne einer Kann-Vorschrift die Möglichkeit von steuerlichen Fördermassnahmen vor. Wird die steuerliche Förderung im Bereich des Energiesparens und des Umweltschutzes im kantonalen Recht aufgenommen, dann gilt die bundesrechtliche Regelung. Sollen die Installationskosten von Ladeinfrastrukturen künftig zum Abzug berechtigen, dann ist eine Revision der besagten Verordnung unumgänglich.

3.3.3 Erneuerbare Treibstoffe für den Landverkehr

Erneuerbaren Treibstoffen, die bestimmten Anforderungen genügen, werden mit dem Beschluss des Parlaments zur Verlängerung des CO2-Gesetzes ein weiteres Jahr bis Ende 2024 haushaltsneutrale Erleichterungen bei der Mineralölsteuer gewährt. Eine parlamentarische Initiative37 will diese Regelung bis 2030 verlängern. Die Steuererleichterungen allein können die Mehrkosten von erneuerbaren Treibstoffen jedoch nicht ausgleichen. Daher werden sie heute zusätzlich über die CO2-Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure (vgl. Ziffer 3.3.5) unterstützt und sind mit 0,6 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr die bedeutendste Kompensationsmassnahme.

Neu soll eine einzige Massnahme die Beimischung von erneuerbaren Treibstoffen sicherstellen. Statt indirekt über die CO2-Kompensation in Kombination mit Steuererleichterungen sollen die Treibstoffimporteure direkt verpflichtet werden, über das Inverkehrbringen von erneuerbaren Treibstoffen einen bestimmten Prozentsatz der CO2-Emissionen aus dem Verkehr zu vermindern. Diesen Anteil soll der Bundesrat innerhalb der Bandbreite von 5 und 10 Prozent festlegen.

Eine solche Verminderungsquote ist weniger aufwändig im Vollzug, weil die erneuerbaren Treibstoffe direkt angerechnet werden und nicht über handelbare nationale Bescheinigungen, die das BAFU für CO2-Kompensationsprojekte ausstellt. Zudem ermöglicht diese Regelung auch die Zulassung von nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 massenbilanzierten erneuerbaren Treibstoffen. Gemische sind 20–30 Prozent günstiger als die mit den Steuererleichterungen möglichen segregierten Biotreibstoffe, bei denen aus zollrechtlichen Gründen die physische Ware und die Nachhaltigkeitseigenschaften übereinstimmen müssen. Aufgrund der Haushaltsneutralität leisten Steuererleichterungen lediglich eine Vorfinanzierung, weil der Bundesrat die Ausfälle über einen Steueraufschlag auf Benzin und Diesel wieder ausgleichen muss. In der Summe ist die vorgeschlagene Lösung für die Konsumentinnen und Konsumenten günstiger.

34 SR 642.116.1 Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien

35 SR 642.11

36 SR 642.14

37 21.466 Pa.Iv. Page. CO -Reduktion oder Preiserhöhung für biogene Treibstoffe