Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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Die ökologischen Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe sollen nach Auslaufen der Steuererleichterungen und damit der rechtlichen Grundlage in der Mineralölsteuergesetzgebung über eine neue Bestimmung im Umweltschutzgesetz (USG) geregelt werden. Die Standards sollen sich neu weitgehend an die Regelung in der EU38 über fortschrittliche erneuerbare Treibstoffe anlehnen. Sogenannte Agrotreibstoffe – Treibstoffe, deren Rohstoffe auf Ackerflächen produziert werden – sollen angesichts des breiten Konsenses über deren problematischen ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen in der Schweiz verboten bleiben. Die Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe sind so zu definieren, dass die in Verkehr gebrachten Treibstoffe hauptsächlich aus Abfällen und Produktionsrückständen hergestellt werden. So wird die Einhaltung des Prinzips «Teller – Trog – Tank» gewährleistet und in gewissem Masse auch das «Kaskaden-Prinzip» eingehalten. Die energetische Nutzung von Ernterückständen wird weiterhin möglich sein, sofern sie nicht gegen das Prinzip «Teller – Trog – Tank» verstösst. Da die sozialen Belange hauptsächlich die Agrotreibstoffproduktion betreffen (Ernährungssicherheit, territoriale Rechte), werden ab 2025 keine sozialen Kriterien mehr vorgeschrieben.

3.3.4 Einsatz von erneuerbaren Flugtreibstoffen im Luftverkehr

Neu sollen die Anbieter von Flugtreibstoffen verpflichtet werden, dem in der Schweiz getankten Flugpetrol in einem bestimmten Umfang erneuerbaren Flugtreibstoff beizumischen. Auch die EU-Kommission hat Mitte Juli 2021 im Rahmen der «ReFuelEU Aviation»-Initiative39 einen gesamteuropäischen Ansatz einer Beimischquote vorgeschlagen. Aktuell kann noch nicht abgeschätzt werden, ob die Europäische Kommission aufgrund des Luftverkehrsabkommens von der Schweiz erwartet, dass sie die EU-Regelung übernimmt und inwieweit Spielraum für eine eigene Regulierung besteht. In der vorgeschlagenen Ergänzung des CO2-Gesetzes richtet sich die Beimischquote nur an die Anbieter von Flugtreibstoffen die an Flugplätzen Flugpetrol zur Betankung verkaufen, und nicht an die Betreiber der Luftfahrzeuge. Dies hat durch die begrenzte Anzahl von Anbietern den Vorteil einer effizienten Handhabung und umfasst – abweichend zum in der EU diskutierten Vorschlag – die gesamte Menge des in der Schweiz getankten Flugpetrols, unabhängig der Grösse des Flughafens oder Flugplatzes.

Die Höhe der Beimischquote wird auf Verordnungsstufe festgelegt. Der Bundesrat orientiert sich an den Vorgaben der EU und kann neben erneuerbaren auch einen Mindestanteil an erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen vorsehen. Ziel der Beimischquote ist die Schaffung eines stabilen Absatzmarktes, der die Herstellung und die Verfügbarkeit erneuerbarer und erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe sicherstellt. Die von der Europäischen Kommission im «Fit for 55» Paket vorgeschlagene Beimischung gestaltet sich über Zeiträume von jeweils fünf Jahren wie folgt:

2025 2030 2035 2040 20452050

Beimischquote EU 2% 5% 20% 32% 38% 63%

Anteil nicht-biogener 0% 0,7% 5% 8% 11% 28% Quellen

Tabelle 2: Von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Beimischquoten

Der Bundesrat hätte die Möglichkeit, einen höheren Mindestanteil von erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen festzulegen, sofern das Angebot besteht. Deutschland hat auf Gesetzesstufe für erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe per 2026

38 Richtlinie (EU) 2018/2001

39 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12303-Nachhaltige-Flugzeugtreibstoffe- ReFuelEU-Aviation_de