Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
werden mit dem Wortlaut «… zulasten der Benutzerinnen und Benutzer, ausser wenn ein öffentliches Interesse überwiegt.» (TI)
Anträge / Bemerkungen zum Anhang der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV) vom 18.5.2005
• 14 TN gehen davon aus, dass die neu eingeführten Gebühren im Anh. III der ChemGebV
für die Benutzung des Registers und der Schnittstellen durch die Vollzugsstellen der Kantone nicht anwendbar sind.10 (12 Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, GR, JU, LU, NW, SG, TG, VS), 2 nationale Organisationen (chemsuisse, VKCS)
• 2 TN wünschen sich eine Präzisierung zu Anh. III der ChemGebV. Im Kapitel 4.1 und 4.2
sei nicht ganz klar, ob die aufgeführten Gebühren für ein Gesuch anwendbar sei und wem die Gebühr entstehe. (Kanton SO, KPSD)
• 1 TN beantragt, die in Anh. III der ChemGebV, Kapitel 4, vorgeschlagenen maximalen
Gebührenbeträge für die Schnittstelle und die technische Unterstützung zu reduzieren. Die hohen Gebühren bergen die Gefahr, dass nicht alle Verkaufsstellen sich dem System anschliessen. (TI)
Die KPSD äussert sich zusätzlich zu Art. 13 und hat dazu keine Kommentare bzw. stimmt diesem zu.
2.3.3.9 Anträge zu weiteren Artikeln
In den Stellungnahmen wurden Anträge zu anderen, oben nicht behandelten Artikeln der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geäussert. Diese überlappen inhaltlich mit anderen Themen und wurden entsprechend verschoben.11
Zu Art. 1 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Gegenstand der Verordnung) fordern kantonale und5 TN, in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln denselben Wortlaut wie in Art. 64 Abs. 5 PSMV zu übernehmen, d.h. diese «zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln» zu ergänzen. (AquaViva, SFV, SKS, VL, WWF)
kantonale undkantonale und
2.4 Verordnungen des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (VFB-L), im Gartenbau (VFB-G), in der Waldwirtschaft (VFB-W) und in speziellen Bereichen (VFB-SB)
2.4.1 Ausgangslage
Die zur Vernehmlassung vorgelegte Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bereichen Landwirtschaft (VFB-L), Gartenbau (VFB-G), Wald (VFB-W) und spezielle Bereiche (VFB-SB) regelt die für den professionellen Einsatz von PSM nötigen Anforderungen und Kenntnisse, die zu bestehenden Prüfungen und die Weiterbildungen in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht.
Die Änderungen der bestehenden Fachbewilligungen betreffen einerseits die grundsätzliche Aufteilung in die Bereiche, in dem die bisherige FVB-LG in die beiden Bereiche Landwirtschaft
10 Dies ist in den Stellungnahmen als Hinweis formuliert, nicht als Antrag.
11 Eine Reihe von TN haben sich mit Bezug auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu den Fragen der Statistiken und des Datenschutzes geäussert. Diese werden alle in Kap. 2.3.3.7 (Art. 11 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) aufgeführt. Eine Reihe von TN haben sich mit Bezug auf Art. 16 der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu den Fragen der Übergangsbestimmungen und Fristen geäussert. Diese werden alle in Kap. 2.1.3.8 (Art. 23a ChemRRV) aufgeführt. 29/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774