Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV

biorespect, BirdLife, chemsuisse, Greenpeace, KVU, PUSCH, SAV, SFV, SKS,

VKCS, VSA, WWF), 1 kantonale und regionale Organisationen (AWBR) und 1

Unternehmen (IWB)

CONTRA, mit Anträgen 2 Teilnehmende, davon 1 nationale Organisation (Pro Natura) und 1 Unternehmen

(Hardwasser)

CONTRA 2 Teilnehmende, davon 1 nationale Organisation (FF) und 1 Unternehmen

(Hardwasser)

Für alle vier Bereiche geltende Anträge

• 38 TN beantragen, dass die Präzisierungen des Begriffs «Anleitung» in der VFB und nicht

ausschliesslich im Erläuternden Bericht unter Kap. 4.4.2 genannt werden (22 Kantone, 1 gesamtschweizerischer Dachverband, 9 nationale Organisationen, 6 kantonale und regionale Organisationen). Dabei wird auf die im Erläuternden Bericht aufgeführte Liste von Angaben verwiesen. Diese Liste reicht vom Namen des angewendeten Produkts bis zu einer Adresse, die bei Fragen oder in Notfällen zu kontaktieren ist. Der Antrag basiere auf der Erfahrung, dass in der Praxis oft die Frage gestellt werde, was unter dem Begriff «Anleitung» im Sinn der Fachbewilligungsverordnungen verstanden werde und welche Anforderungen an die «Anleitung» bestünden.

• 20 TN, davon 18 Kantone und die beiden nationalen Organisationen chemsuisse und

VKCS, fordern, dass fachbewilligungspflichtige Tätigkeiten im Auftrag Dritter nur durch FABE-Inhaber/innen selbst ausgeführt werden dürfen. Die in den Erläuterungen erwähnte Zusatzausbildung für anleitende FABE-Inhaber/innen soll obligatorisch sein. Der Kanton BL bringt bei Nichteintreten auf diesen Antrag den Eventualantrag ein, dass in Art. 1 Abs. 3 VFB der Ausdruck «vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet» und «und unmittelbar beaufsichtigt» ergänzt wird.

• 2 TN fordern, dass Art. 1 Abs. 3 VFB unabhängig davon, ob es sich um einen Auftrag

Dritter handelt, dahingehend angepasst werden soll, dass Personen, die über keine FABE verfügen, unmittelbar vor Ort durch eine/n FABE-Inhaber/in angeleitet und unmittelbar beaufsichtigt werden müssen (Kanton BS und KOK).

• 4 TN fordern, dass PSM nur noch durch geschulte Personen angewandt werden dürfen

und entsprechend Art. 1 Abs. 2 und 3 VFB gestrichen werden (FF, Pro Natura, HWAG, sanu).

• 22 TN äussern sich zur Verantwortung der FABE-Inhaber/innen. Davon fordern 19 TN,

dass die FABE entzogen werden solle, wenn eine angewiesene Person gegen Rechtsgrundlagen verstosse. 2 TN schlagen vor, dass die FABE-Inhaber/innen angemessen zur Rechenschaft gezogen werden, wenn eine angewiesene Person gegen Rechtsgrundlagen verstosse. 1 TN stellt fest, dass die im Erläuternden Bericht klar beschriebene Verantwortung der FABE-Inhaber/innen in der VFB nicht aufgeführt sei.

Antrag für die VFB-L

• 14 TN auf Seite der Anwender fordern, dass in Art. 1 Abs. 3 der Ausdruck «vor Ort»

gestrichen werde (BV SO, BEBV, BVAR, BVBB, SBV, BVGL, JULA, OdA AAF, Lohnunternehmer Schweiz, SVLT, IVVS, FSV, Vitiswiss, SGBV). Die Unterweisung müsse auch an Stellen des Betriebs möglich sein, die sich weit entfernt von der zu behandelnden Fläche befinden.

2.4.3.4 Art. 2 Abs. 1 und 2; Anhang 1 VFB (Kompetenzen und Kenntnisse)

41 Teilnehmende äussern sich zu den Kompetenzen und Kenntnissen, die es zur Erlangung einer FABE braucht. Die meisten Äusserungen betreffen die VFB-L.

PRO 17 Teilnehmende, davon 1 politische Partei (SPS), 13 nationale Organisationen (4AQU, AefU, AquaViva, biorespect, BioSuisse, BirdLife, Greenpeace, KPSD, PRN, 32/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774