Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
• 1 TN wünscht, dass festgehalten werde, dass es sich bei der theoretischen Prüfung (Anh.
2 Ziff. 3.3 VFB) um eine schriftliche Prüfung handle. (Kanton VS)
Anträge für die VFB-L16
• 20 TN fordern, dass die praktische Prüfung in die theoretische Prüfung integriert und
entsprechend in Anh. 2 Ziff. 3.3 die Angaben zu den praktischen Prüfungen gestrichen werden. (3 Kantone, 1 gesamtschweizerischer Dachverband, 9 nationale Organisationen, 7 kantonale und regionale Organisation)
• 1 TN fordert, Art. 3 VFB-L und Anh. 2, Ziff. 2.3a VFB-L folgendermassen anzupassen: Bst.
a. neu: «eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft abgeschlossen haben oder sich gerade in dieser befinden». (VSGP) Der VSGP erachtet zwei mögliche Szenarien zur Integration der FABE-Prüfung in die Grundbildung als zielführend: i) in Abhängigkeit des Umfanges als Zulassungskriterium für das Qualifikationsverfahren zum EFZ oder ii) als Bestandteil der Abschlussprüfung mit Fallnote. Dadurch solle die Verbindlichkeit erhöht werden. Der VSGP fordert eine offene Formulierung, welche die Umsetzung beider Szenarien ermögliche.
• 6 TN haben Anmerkungen zur Möglichkeit, die zur Prüfungszulassung erforderlichen
Kompetenzen und Kenntnisse auf andere Weise zu erwerben. 5 der TN stellen fest, dass es bei Kandidierenden ohne berufliche Grundausbildung oder spezifischen Vorbereitungskursen nicht möglich sei, gemäss Anh. 2 Ziff. 2.3 Bst. c VFB-L zu überprüfen, ob Kandidierende die zur Erlangung der FABE Landwirtschaft erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse auf andere Weise erworben haben. Daher sei Bst. c zu streichen bzw. die Einschätzung der Prüfungsreife sei den Kandidierenden zu überlassen (Kantone FR, SG und SO, KPSD, LBV). 1 TN stellt zur gleichen Bestimmung die Frage, wie im Rahmen der Zulassung zur Prüfung geprüft werden könne, ob die Personen «die zur Erlangung der Fachbewilligung Landwirtschaft erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse auf andere Art und Weise erworben haben». (Kanton TG)
• Der Kanton BE wünscht, dass in Ziff. 2.3 VFB-L auch die Tertiärstufe (Höhere
Berufsbildung mit HF, BP, HFP, Fachhochschule, ETH, Uni…) erwähnt wird.
• 3 TN fordern Ziff. 3.3 VFB-L so anzupassen, dass die Prüfungsdauer von 90 Minuten
beliebig aufteilbar werde. (Kantone FR und ZH, KPSD) Gemäss KPSD wäre es dadurch möglich z.B. bereits nach einem Schuljahr eine Teilprüfung abzulegen. Bis anhin seien z.B. Quereinsteiger/innen immer in den ÜK Pflanzenschutz eingeschleust worden und nach dem Tag hätten sie eine 40minütige Prüfung abgelegt. Mit der vorgeschlagenen Regelung könne man beispielsweise 40 Minuten nach ÜK und 50 Minuten nach dem Rest des Theoriekurses prüfen.
• 3 TN fordern, dass die Prüfung nicht aus einer bestimmten Anzahl Fragen bestehen,
sondern eine bestimmte Anzahl Leistungsziele abdecken solle. (Kantone FR und ZH, KPSD)
• 2 TN wünschen, dass die Prüfungsfragen öffentlich zugänglich seien. Wenn sich jemand
die Mühe mache, sämtliche Fragen vorzubereiten, hätte er/sie die Materie auch verstanden. (Kanton FR, KPSD)
• 1 TN regt an, dass sowohl in der VFB-L als auch in der VFB-G in Anh. 2 Ziff. 2.3 Bst. c
VFB-L die Bewertung der Kompetenzen und Kenntnisse präzisiert werde. (Kanton VS)
Anträge für die VFB-SB
• 1 TN stellt den Antrag, die Dauer der theoretischen Prüfung der FABE für spezielle
Bereiche auf 60 Minuten zu beschränken. Eine Einschränkung der FABE-SB auf die
16 3 TN haben mit Bezug auf Art. 3 VFB-L gefordert, dass keine Gebühr anfalle, wenn die Prüfung während der Ausbildung absolviert wird. Diese Anträge werden in Kap. 2.1.3.7 (Art. 12a ChemRRV) aufgelistet. 35/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774