Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht LRV/VVEA

Der SAV und die KVU haben auf eine Stellungnahme zur VVEA verzichtet.

3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Zu den Anpassungsvorschlägen der LRV für Span- und Faserplattenanlagen fiel die Mehrheit (28 von 30) der Rückmeldungen zustimmend oder mehrheitlich zustimmend aus:

25 Zustimmungen: 20 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG), 3 behördenähnliche Organisationen (Cercl'Air, EKL, KVU),1 Wirtschafts- und Fachverband (sgv-usam) und 1 Unternehmen (Swiss Krono AG).

3 mehrheitliche Zustimmungen: 2 Kantone (VD, VS), 1 politische Partei (SVP).

Die Stellungnahme der SVP wurde als mehrheitlich zustimmend gewertet. Die Partei hielt fest, dass sie grundsätzlich gegen jede das Gewerbe belastende Regulierung sei, in diesem Falle aber eine Ablehnung der Revision der LRV nicht mehr verhältnismässig wäre, da die Arbeiten dafür bereits geleistet seien.

Ablehnend zu den vorgeschlagenen Änderungen der LRV für Span- und Faserplattenanlagen äusserten sich 2 Stellungnehmende:

1 Wirtschafts- und Fachverband (HIS)

1 Unternehmen (Schilliger Holz AG)

Dem Vorschlag zur Aufnahme der Richtwerte für Altholz aus der Vollzugshilfe zur VeVA als Grenzwerte in die VVEA wurde in 25 Stellungnahmen zugestimmt oder mehrheitlich zugestimmt:

24 Zustimmungen: 22 Kantone (AG, AI, AR, BL, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), 1 Wirtschafts- und Fachverband (sgv-usam) und 1 Unternehmen (Swiss Krono AG).

1 mehrheitliche Zustimmung: Wirtschafts- und Fachverband (cemsuisse)

Keine Stellungnahme zur VVEA fiel negativ aus.

3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

3.2.1 LRV

Der vorgeschlagenen Anpassung der Grenzwerte für Anlagen zur Herstellung von Spanplatten an den Stand der Technik und der Erweiterung der LRV-Vorschriften für Anlagen zur Produktion von Faserplatten wurde von einer Mehrheit der Stellungnehmenden zugestimmt. In zwei mehrheitlich zustimmenden Rückmeldungen (VD, VS) wurden Bedenken zur Aufhebung des Verbots zur Verbrennung von Altholz in Feuerungen von Anlagen zur Holzwerkstoffherstellung geäussert. Zwei Stellungnahmen (HIS, Schilliger Holz AG) sprachen sich grundsätzlich gegen die Anpassung der LRV an den Stand der Technik in Anlehnung an die Referenzdokumente der Europäischen Union zum Stand der Technik aus. Sie forderten stattdessen die Festlegung der Grenzwerte analog der deutschen TA Luft. Sie begrüssten jedoch die Aufhebung des Verbotes der Altholzverbrennung aus Gründen der Ressourceneffizienz.

3.2.1.1 Anh. 2 Ziff. 841 LRV: Geltungsbereich

19 Stellungnehmende beurteilten die vorgeschlagene Erweiterung der LRV um Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Faserplatten zustimmend (AG, AI, BL, BS, GE, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZG, Cercl'Air, KVU, Swiss Krono AG). Sie begründeten dies damit, dass die LRV bislang keine anlagenspezifischen Grenzwerte für Faserplattenwerke enthalte (AG, BL, BS, GE, LU, NE, OW, SH, TG, KVU, Swiss Krono AG). Der Kanton LU führte weiter aus, dass ohne spezifische Grenzwerte die Standortkantone individuelle Vorschriften

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