Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht LRV/VVEA
für diese Anlagen erlassen müssten. Die Swiss Krono AG argumentierte, dass durch die Regelung auf Verordnungsstufe eine gesamtschweizerisch einheitliche Beurteilung aller Unternehmungen gewährleistet sei.
11 Rückmeldungen enthielten keine spezifische Beurteilung dieser Ziffer (AR, GR, JU, NW, SZ, UR, EKL, SVP, sgv-usam, HIS, Schilliger Holz AG). Davon drückten 8 Stellungnehmende ihre grundsätzliche Zustimmung zu den Änderungsvorschlägen in der LRV aus (AR, GR, JU, NW, SZ, UR, EKL, sgv-usam), 1 stimmte den Vorschlägen mehrheitlich zu (SVP; siehe Kap. 3.1) und 2 lehnten diese grundsätzlich ab (HIS, Schilliger Holz AG).
3.2.1.2 Anh. 2 Ziff. 842 LRV: Verhältnis zu Ziffer 81 LRV (Verbot der Altholzverbrennung)
Die vorgeschlagene Aufhebung des Verbots zur Verbrennung von Altholz in Feuerungen zur direkten Trocknung von Holzspänen und –fasern wurde von 16 Stellungnehmenden zustimmend beurteilt (AG, AI, BL, BS, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, ZG, Cercl'Air, KVU, Swiss Krono AG) mit der Begründung, dass dies der gängigen Praxis im europäischen Ausland entspreche (AG, BL, BS, LU, NE, OW, SH, TG, KVU, Swiss Krono AG). Der Kanton LU betonte weiter, dass die maximal zulässigen Schadstoffgehalte von Altholz im Vollzug etabliert seien und deren Festlegung auf Verordnungsstufe (VVEA) zusätzlich Rechtssicherheit schaffe. Aus Sicht des Umweltschutzes sei der Einsatz von dafür geeignetem Altholz vertretbar, da dies zu keinen Mehremissionen führe. Ein Verbot des Einsatzes von Altholz zur stofflichen und insbesondere zur thermischen Verwendung wäre zu restriktiv, zumal Altholz als Brennstoff durch Erdgas ersetzt werden müsste, was finanziell und volkswirtschaftlich, aber auch aus Sicht des Klimaschutzes unbedingt zu vermeiden sei. Die Swiss Krono AG beurteilte die Aufhebung des Altholzverbots als existentiell, da ihr im Vergleich zu europäischen Mitbewerbern, welche ebenfalls Altholz als Energiequelle nützten, ansonsten erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehe.
11 Rückmeldungen enthielten keine spezifische Beurteilung der Ziffer (AR, GR, JU, NW, SZ, UR, EKL, SVP, HIS, sgv-usam, Schilliger Holz AG). Davon drückten 8 Stellungnehmende ihre grundsätzliche Zustimmung (AR, GR, JU, NW, SZ, UR, EKL, sgv-usam) zu den Änderungsvorschlägen in der LRV aus, 1 stimmte den Vorschlägen mehrheitlich zu (SVP; siehe Kap. 3.1), 2 lehnten diese grundsätzlich ab (HIS, Schilliger Holz AG).
Die Stellungnahmen der Kantone VD und VS fielen teilweise zustimmend aus. Der Kanton VD stellte den Antrag zur Festlegung eines Grenzwertes für Blei und Zink für Anlagen zur Herstellung von Span- und Faserplatten, analog zu den Vorschriften für Altholzfeuerungen. Der Kanton VS sah einen Widerspruch zwischen den vorgeschlagenen Schadstoffgrenzwerten für Altholz in der VVEA, insbesondere Chlor und Blei, und den aktuellen Vorgaben der LRV für Altholz. Er stellte den Antrag, dass Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 an die vorgesehenen Änderungen in der VVEA betreffend die Schadstoffgrenzwerte in Altholz angepasst werden solle.
Der Kanton GE äusserte sich ablehnend zur Aufhebung des Verbotes zur Altholzverbrennung in Feuerungen zur Holzwerkstoffherstellung, da entsprechende Grenzwerte in der LRV fehlten.
3.2.1.3 Anh. 2 Ziff. 843 LRV: Bezugsgrösse
19 der 30 Stellungnehmenden äusserten sich zustimmend zum Vorschlag, die Volumenkonzentration des Bezugssauerstoffs bei Anlagen mit direkt beheizten Spänetrocknern auf 18 % festzulegen (AG, AI, BL, BS, GE, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZG, Cercl'Air, KVU, Swiss Krono AG). Dies entspreche dem Stand der Technik (AG, BL, BS, GE, LU, NE, OW, SH, KVU, Swiss Krono AG). Der Kanton TG fügte an, dass der Verzicht auf einen Sauerstoffbezug bei den Anlagen zur Faserplattenherstellung nachvollziehbar sei. Es seien jedoch die Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 23 LRV im Vollzug zu berücksichtigen.
51/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774