Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht LRV/VVEA

3.2.1.8 Anh. 2 Ziff. 848 LRV: Überwachung

Dem Vorschlag, die Emissionen von organischen Stoffen und Stickoxiden kontinuierlich zu überwachen, stimmten 19 von 30 Stellungnahmen zu (AG, AI, BL, BS, GE, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZG, Cercl'Air, KVU, Swiss Krono AG). Die Zustimmung wird von 10 Stellungnehmenden (AG, BL, BS, GE, LU, NE, OW, SH, TG, KVU) explizit begründet mit der Notwendigkeit, dass erhebliche Emissionsfrachten, wie sie bei der Holzwerkstoffherstellung anfielen, kontinuierlich zu überwachen seien. Auch die Swiss Krono AG zeigte sich einverstanden mit der Forderung, die genannten Emissionen kontinuierlich zu messen. Dank bedeutender Investitionen in entsprechende Messanlagen könne sie eine kontinuierliche Messung dieser Stoffe sicherstellen. Dies sei aufwendig und erfordere hohes Fachwissen.

11 Rückmeldungen enthielten keine spezifische Beurteilung der Ziffer (AR, GR, JU, NW, SZ, UR, EKL, SVP, sgv-usam, Schilliger Holz AG, HIS). Davon drückten 8 Stellungnehmende ihre grundsätzliche Zustimmung (AR, GR, JU, NW, SZ, UR, EKL, sgv-usam) zu den Änderungsvorschlägen in der LRV aus, 1 stimmte den Vorschlägen mehrheitlich zu (SVP; siehe Kap. 3.1), 2 lehnten diese grundsätzlich ab (HIS, Schilliger Holz AG).

3.2.2 VVEA

Die vorgeschlagene Überführung der VeVA-Richtwerte für die stoffliche und die thermische Nutzung von Altholz als Grenzwerte in die VVEA wurde grundsätzlich positiv beurteilt.

3.2.2.1 Art. 14a VVEA: Holzabfälle

Die vorgeschlagene Bestimmung sieht vor, die stoffliche Verwertung von Altholz zum Einsatz in Holzwerkstoffen und die thermische Nutzung von Altholz in Altholzfeuerungen zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die in Anhang 7 VVEA neu vorgeschlagenen Grenzwerte eingehalten werden. 13 Stellungnehmende äusserten sich zustimmend (AG, BL, GE, GR, LU, OW, SG, SH, SO, TG, VS, ZG, ZH, Swiss Krono AG). Der Kanton SH merkte an, dass der Einsatz von Altholz in Feuerungen bei der Holzwerkstoffherstellung aus Sicht der Ressourcenschonung sinnvoll sei, sofern kein relevanter Schadstoffeintrag ins Produkt stattfinde und eine ausreichende Abgasreinigung sichergestellt sei. Der Kanton LU begründete seine Zustimmung damit, dass die Richtwerte aus der Vollzugshilfe zur VeVA im Vollzug etabliert seien und die Grenzwerte den Richtwerten aus der Vollzugshilfe entsprächen.

10 Rückmeldungen enthielten keine spezifische Beurteilung des Artikels (AI, AR, JU, NE, NW, SZ, TI, UR, VD, sgv-usam). Die Stellungnehmenden stimmten jedoch den Vorschlägen grundsätzlich zu.

Cemsuisse war teilweise einverstanden mit dem Vorschlag und stellte den Antrag, dass Artikel 14a VVEA mit einem zweiten Absatz ergänzt werden solle. Holzabfälle, welche die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2.1 Bst. b VVEA erfüllten, sollten auch für die stofflichthermische Verwertung in Zementwerken eingesetzt werden dürfen. Begründet wurde der Antrag damit, dass in der aktuellen Revision des Umweltschutzgesetzes, welches durch die UREK-N angestossen wurde, die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden solle. Ein wesentlicher Teil davon sei die Priorisierung von stofflicher und stofflich-energetischer Verwertung vor der rein thermischen Verwertung. Die stofflich-energetische Verwertung von Holzabfällen in Zementwerken solle deshalb explizit auch auf Verordnungsstufe erwähnt werden.

3.2.2.2 Anh. 7 Ziff. 1 VVEA: Stoffliche Verwertung

Zu den vorgeschlagenen Grenzwerten für die stoffliche Verwertung von Altholz wurde in 13 Stellungnahmen Zustimmung geäussert (AG, BL, GE, LU, OW, SG, SH, SO, TG, VS, ZG, ZH, Swiss Krono AG). Der Kanton LU betonte, dass die Grenzwerte den Richtwerten aus der Vollzugshilfe zur VeVA entsprächen.

11 Rückmeldungen enthielten keine spezifische Beurteilung der Ziffer (AI, AR, JU, NE, NW, SZ, TI, UR, VD, sgv-usam, cemsuisse). Diese Stellungnehmenden stimmten jedoch den Vorschlägen zur Änderung der VVEA vollständig respektive mehrheitlich zu (cemsuisse).

54/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774