Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 55Fedlex · Ergebnisbericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht LRV/VVEA

Der Kanton GR äusserte teilweise Zustimmung zu den Vorschlägen. Er stellte den Antrag, dass in Anhang 7 VVEA auch die Häufigkeit der erforderlichen Beprobungen anzugeben sei. Für den Vollzug sei es hilfreich, wenn auf Verordnungsebene auch Vorgaben zur Häufigkeit der Beprobungen gemacht würden. Die Einführung von Grenzwerten für die stoffliche und thermische Verwertung von Holzabfällen werde unterstützt.

3.2.2.3 Anh. 7 Ziff. 2 VVEA: Thermische Verwertung

Zu den vorgeschlagenen Grenzwerten für die thermische Verwertung von Altholz wurde in 14 Stellungnahmen Zustimmung ausgesprochen (AG, BL, GE, GR, LU, OW, SG, SH, SO, TG, VS, ZG, ZH, Swiss Krono AG). Der Kanton LU betonte, dass die Grenzwerte den Richtwerten aus der Vollzugshilfe zur VeVA entsprächen.

11 Rückmeldungen enthielten keine spezifische Beurteilung der Ziffer (AI, AR, JU, NE, NW, SZ, TI, UR, VD, sgv-usam, cemsuisse). Die Stellungnehmenden stimmten jedoch den Vorschlägen grundsätzlich zu, respektive mehrheitlich zu (cemsuisse).

3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Die Swiss Krono AG forderte in ihrer Stellungnahme Änderungen verschiedener rechtlicher Grundlagen, damit die Rahmenbedingungen für stofflich nutzbares Holz in der Schweiz nicht schlechter seien als jene für die energetische Holznutzung. So sollten nur ausschliesslich energetisch nutzbare Holzsortimente finanzielle Förderung erhalten (Energiegesetzgebung), Altholz sollte in der Schweiz genutzt und nicht exportiert werden (Abfallgesetzgebung), Investitionen sollten in eine nachhaltige Waldnutzung fliessen (Ressourcenpolitik Wald und Holz) und die angestrebte Kreislaufwirtschaft solle insgesamt konkretisiert und rechtlich verbindlich formuliert werden.

3.4 Beurteilung der Umsetzung

Der Kanton TG bemerkte, dass der Verzicht auf einen Sauerstoffbezug, wie es bei den Anlagen zur Faserplattenherstellung dem Stand der Technik entspreche, nachvollziehbar sei. Es seien jedoch die Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 23 LRV im Vollzug zu berücksichtigen.

Der Kanton LU betonte in seiner Stellungnahme zur VVEA, dass die Richtwerte aus der Vollzugshilfe zur VeVA im Vollzug etabliert seien und die neuen Grenzwerte den Richtwerten aus der Vollzugshilfe entsprächen.

Der Kanton TG wünschte Erläuterungen zur genauen Herleitung der Grenzwerte in Anhang 7 der VVEA.

Der Kanton ZH äusserte seine Hoffnung, dass die restlichen Empfehlungen und Handlungsanweisungen zum Altholz in der Vollzugshilfe zur VeVA (z. B. das Dokument zur Probenahme bei Holzabfällen) bestehen blieben. Die Kantone AG und OW hielten fest, dass sie davon ausgingen, dass die Vollzugshilfe zur VeVA weiterhin Bestand habe.

Der Kanton GR stellte den Antrag auf eine Ergänzung des Anhangs 7 VVEA mit Angaben zur Häufigkeit der erforderlichen Beprobungen.

55/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774