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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen AS XXX

2Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.

3Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Pflanzenschutzmittel anwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet werden.

Art. 2 Kompetenzen und Kenntnisse und deren Nachweis

1Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Anhang 1 verfügt.

2Als Nachweis der erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse gilt das Bestehen der Fachprüfung nach Artikel 3.

3Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellte Fachbewilligung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV wird in eine schweizerische Fachbewilligung umgewandelt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber sich in der Schweiz niederlässt und nachdem die Berufsqualifikationen der Inhaberin oder des Inhabers anerkannt worden sind. Sind nicht alle Anforderungen an die Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Anhang 1 erfüllt, so sorgt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für Massnahmen zur Kompensation der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Kompensationsmassnahmen), namentlich in Form einer Prüfung oder eines Anpassungslehrgangs.

2. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

Art. 3 Fachprüfung

1Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.

2Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

Art. 4 Weiterbildung

Der Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen gemäss Artikel 10 ChemRRV sowie die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen und der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind in Anhang 3 geregelt.

3. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 5 Bundesamt für Umwelt

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: