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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen AS XXX
anbieten, sind davon befreit, den Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erbringen. Sie müssen sich gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Register Fachbewilligungen PSM vom xxx4 beim BAFU melden.
3Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. sie gewährleisten eine reibungslose Organisation sowie einen tadellosen Unterricht;
b. sie informieren das BAFU unverzüglich, wenn eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist;
c. sie bieten Weiterbildungen zu den vorgegebenen Themen an;
d. sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote gemäss Anhang 3 Ziffer 1;
e. sie führen eine Präsenzkontrolle durch und erfassen innerhalb von dreissig Tagen nach der Weiterbildung im Register Fachbewilligungen PSM die Angaben der Teilnehmenden zu der absolvierten Weiterbildung;
f. Sie bewahren alle Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Register Fachbewilligungen PSM während acht Jahren auf.
Art. 9 Fachbewilligungsausschuss
1Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Organisationen und Behörden vertreten:
a. das BAFU;
b. das Bundesamt für Gesundheit;
c. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
d. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
e. die kantonalen Vollzugsbehörden.
2Das BAFU führt den Vorsitz.
3Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
4. Abschnitt: Gebühren
Art. 10
1Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.3, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.
4 RS XXX