Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

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6.5.3 Verfahren der Beitragsgewährung

Der Bund gilt die Leistungen der mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Organisationen und Personen mittels Leistungsvereinbarungen ab. Die Abgeltungen können im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Subventionsgesetzes pauschal erfolgen (Art. 54a Absatz 2).

6.5.4 Befristung und degressive Ausgestaltung einer Subvention

Bei den Aufgabenübertragungen an die Lebendspende-Nachsorgestelle, die Nationale Zuteilungsstelle, das Blut-Stammzellenregister und die Vigilanzstellen handelt es sich um Daueraufgaben, weshalb weder eine Befristung noch eine degressive Ausgestaltung der Subventionen vorgesehen ist.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Änderungsentwurf sieht in einigen Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Das ist im Lichte von Artikel 164 Absätze 1 und 2 BV gerechtfertigt, weil die Grundsätze in diesen Fällen auf Gesetzesstufe geregelt werden und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss.

Es ist überall dort sinnvoll, die Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsvorschriften vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue Entwicklungen und an allfällige internationale Harmonisierungen erfolgen muss. Regelungen mit einem grossen Detaillierungsgrad sollen auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Der Änderungserlass sieht Delegationen von Rechtssetzungsbefugnissen an den Bundesrat in folgenden Artikeln vor:

− Artikel 2a Absätze 5 und 8: Anwendbarkeit für Transplantatprodukte

− Artikel 4 Absatz 2: Allgemeine Sorgfaltspflicht

− Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe d: Aufwandersatz und Versicherungsschutz

− Artikel 15h: Ausführungsbestimmungen

− Artikel 15i Absatz 3: Meldepflicht

− Artikel 23c Absatz 2: Berechtigte Stellen

− Artikel 23f Absatz 2: Durchführung des Programms (Überkreuz-Lebendspende-Programm)

− Artikel 23g Absatz 3: Teilnahmevoraussetzungen

− Artikel 23h Absatz 4: Aufnahme

− Artikel 23i Absatz 4: Ermittlung kompatibler Paare und der besten Kombination

− Artikel 23j Absatz 3: Zuteilung der Organe

− Artikel 23k Absatz 6: System für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende

− Artikel 23l Absatz 2: Zusammenarbeit mit dem Ausland

− Artikel 23o Absatz 3: Berechtigte Stellen

− Artikel 24 Absatz 3: Meldepflicht für die Entnahme

− Artikel 24a: Bewilligungspflicht für die Entnahme

− Artikel 25a: Bewilligungspflicht für die Lagerung sowie für die Ein- und Ausfuhr: Vorschriften des Bundesrates

− Artikel 27 Absatz 4: Bewilligungspflicht (für die Transplantation von Organen)

− Artikel 29 Absatz 3: Meldepflicht (für die Transplantation von Gewebe oder Zellen)

− Artikel 31 Absätze 2 und 3: Testpflicht

− Artikel 34 Absatz 3: Aufzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit

− Artikel 36 Absätze 2 und 3: Meldepflicht bei schwerwiegenden Zwischenfällen und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen

− Artikel 36a Absätze 3 und 4: Vigilanzstellen

− Artikel 38 Absatz 4: Bewilligungspflicht für die Gewinnung und die Transplantation von embryonalen und fötalen Geweben oder Zellen

− Artikel 38a Absatz 3: Bewilligungspflicht für die Lagerung überzähliger Embryonen

− Artikel 38b Absatz 3: Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr überzähliger Embryonen − Artikel 42 Buchstabe b: Vorschriften des Bundesrates

− Artikel 43 Absatz 3: Bewilligungspflicht (Transplantation von tierischen Organen, Geweben oder Zellen)