Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten
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Mit der Vorlage werden zudem die Bestimmungen zu den Transplantatprodukten präzisiert. Dies bedingt auch eine Anpassung des Handelsverbots und des Verbots der Entnahme ohne Zustimmung respektive der Verwendung unerlaubt entnommener Organe in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7a sowie der dazugehörigen Strafbestimmungen in Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben c, cbis und f an die Vorgaben der Organhandelskonvention.
6.3 Erlassform
Der vorliegende Änderungserlass ändert ein geltendes Bundesgesetz; die Änderung hat nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200294 in Form eines Bundesgesetzes zu erfolgen. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen.
Mit der vorliegenden Revision wird keine neue Subventionsbestimmung geschaffen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht. Die Vorlage ist damit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) zu unterstellen.
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
6.5.1 Die Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele
Verschiedene Vollzugsaufgaben im Bereich des Transplantationsrechts sind sehr technisch, so dass sie nur von Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung wahrnehmbar sind (bspw. die Zuteilung von Organen oder die Führung des Blut-Stammzellenregisters). Dabei handelt es sich um Personen oder Organisationen, die über die entsprechende Erfahrung, das Know-How und die nationale und internationale Vernetzung in diesem Bereich verfügen. Gewisse Aufgaben wurden deshalb bereits bei Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes an Organisationen oder Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen.95 Mit dieser Revision neu dazu kommen die Aufgaben der Vigilanzstellen (Art. 36 und 36a). Ziel der Aufgabenübertragungen ist es, dass diese Aufgaben auf eine möglichst effiziente Art und Weise wahrgenommen werden können.
Die bisherige Ausgestaltung der Bundessubventionen im Transplantationswesen hat sich bewährt und wird deshalb beibehalten: Die vorliegende Gesetzesrevision sieht für die Aufgabenübertragungen eine spezialgesetzliche Regelung vor. Der Bundesrat beabsichtigt, die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle, der Nationalen Zuteilungsstelle, des Blut-Stammzellenregisters und der Vigilanzstellen an geeignete privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institutionen oder Organisationen mit Sitz in der Schweiz zu übertragen (Art. 54a und 54b). Dabei werden die bis anhin mit den Aufgaben der Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle, der Nationalen Zuteilungsstelle und des Blut-Stammzellenregisters betrauten Organisationen und Stellen weiterhin beibehalten. Für die neue Aufgabe der Vigilanzstellen kommt in Bezug auf die Art der Vigilanz jeweils nur eine Organisation in Frage, die über die entsprechende Erfahrung verfügt (siehe Erläuterungen zu Art. 54a Abs. 1 Bst. d).
6.5.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention
Die Aufsicht über die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Institutionen oder Organisationen soll anhand von Leistungsvereinbarungen und den darin im Detail festzuschreibenden Leistungszielen sichergestellt werden.
94 SR 171.10
95 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2001, BBl 2002 29, 173.