Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Überkreuz-Lebendspende-Programm und Aufsicht über Datensammlungen
Das Überkreuz-Lebendspende-Programm und zusätzliche Aufsichtsaufgaben über weitere Datensammlungen haben personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Es wird eine zusätzliche Stelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) benötigt für die Betreuung des Systems für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende (Art. 23k), die Allokationskontrolle, die Koordination mit externen Partnern, die Evaluation und Anpassung der Regelungen zur Überkreuz-Lebendspende, die Prüfung und Genehmigung der Verträge für die internationale Zusammenarbeit (Art. 23l), die Aufsicht über das Programm sowie für weitere Aufsichtsaufgaben betreffend Datenschutz und Informationssicherheit der Datensammlungen im Transplantationsbereich. Das Überkreuz-Lebendspende-Programm verursacht zudem jährliche Zusatzkosten in der Höhe von ca. 200 000 Franken für den Betrieb, die Wartung und Weiterentwicklung des Systems für die Organzuteilung bei der Überkreuz-Lebendspende sowie für die Durchführung des Programms durch die Nationale Zuteilungsstelle (Art. 23f). Genauere Angaben zu den finanziellen und personellen Auswirkungen können erst im Rahmen der Botschaft gemacht werden.
5.1.2 Vigilanz
Mit der Einführung eines Vigilanzsystems im Bereich Transplantation gemäss dem 8. Abschnitt im
2. Kapitel werden dem Bund neue Aufgaben entstehen. Das BAG beaufsichtigt die Vigilanzstellen, erarbeitet Leistungsvereinbarungen mit den externen Partnern und koordiniert deren Zusammenarbeit. Das BAG hat den Überblick über alle gemeldeten Fälle. Für einen einheitlichen Vollzug erarbeitet und aktualisiert das BAG Vollzugshilfen und Wegleitungen. Für den Aufbau des Vollzugs sowie diese neuen Aufsichts- und Koordinationsaufgaben braucht es eine zusätzliche Stelle im BAG. Der Aufbau und Betrieb der Vigilanzstellen (Art. 36a) und der Meldesysteme (Art. 23a, 23m, 58a) führen zu einem finanziellen Mehrbedarf von rund 500 000 Franken pro Jahr. Genauere Angaben zu den finanziellen und personellen Auswirkungen können erst im Rahmen der Botschaft gemacht werden.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Auswirkungen auf Institutionen wie die Spitäler werden in Ziffer 5.4 beschrieben. Auf die Kantone und Gemeinden sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten. Die Anpassungen in Artikel 56 ergeben keinen Zusatzaufwand für die Kantone, sie bilden nur die heutige Praxis ab.
5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
5.3.1 Überkreuz-Lebendspende-Programm
Mit einem Überkreuz-Lebendspende-Programm soll die Anzahl der Nierentransplantationen erhöht werden. Es wird mit etwa 15 zusätzlichen Transplantationen pro Jahr gerechnet. Bei einer Zusammenarbeit mit dem Ausland könnte sich diese Zahl erhöhen. Transplantationen aus Lebendspenden, insbesondere wenn sie schon vor Beginn der Dialyse durchgeführt werden84, führen zu einem längeren Überleben des Organs und der Empfängerin oder des Empfängers.85
5.3.2 Vigilanz
Durch die Einführung eines Vigilanzsystems im Bereich Transplantation soll die Qualität und Sicherheit von Organ-, Gewebe- und Zelltransplantationen verbessert werden. Das Vigilanzsystem soll in den Kon-
84 Kaballo M.A. u. a. (2018): A comparative analysis of survival of patients on dialysis and after kidney transplantation. In: Clinical Kidney Journal 2018/11(3), S. 389-393.
85 Abramowicz, D. u. a. (2016): Does pre-emptive transplantation versus post start of dialysis transplantation with a kidney from a living donor improve outcomes after transplantation? A systematic literature review and position statement by the Descartes Working Group and ERBP. In: Nephrol. Dial. Transplant 2016/31(5), S. 691-697.