Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

5.2Documents adaptés après la 2ème consultation des offices Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnungsanpassungen stehen im Einklang mit internationalem Recht. Sie sind mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes vereinbar und erlauben es, die Schengen-Kooperation weiterhin zu gewährleisten.

5.3 Datenschutz

Die Europäische Kommission hat die drei EU-Verordnungen unter Einbezug des Europäischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die SIS-Regelungen im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Datenschutzrecht in der EU stehen. Darüber hinaus ist in den Verordnungen «SIS-Polizei» und «SIS-Grenze» jeweils ein ganzes Kapitel dem Datenschutz und dessen Überwachung gewidmet. Die Verordnung «SIS Rückkehr» verweist in Artikel 19 hinsichtlich des Datenschutzes zudem auf die in der Verordnung «SIS Grenze» enthaltenen Bestimmungen (Art. 51–57). In den EU-Verordnungen ist unter anderem auch eine Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgesehen. In der Schweiz hat der EDÖB ebenfalls eine solche Kontrollfunktion inne. Wie die anderen Schengen-Staaten hat demnach auch die Schweiz sicherzustellen, dass die im SIS erfassten Daten rechtmässig bearbeitet werden. Sanktionen sind diesbezüglich in Artikel 5a BPI vorgesehen. Die Zugriffsrechte der Behörden sind in den EU-Verordnungen zum SIS abschliessend geregelt. Der Zugriff auf die Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Er darf nur gewährt werden, soweit die Daten im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sind. Die beabsichtigten Anpassungen in den Verordnungen N-SIS, ZEMIS, RIPOL, VZAE und der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten konkretisieren diese drei EU-Verordnungen und sind somit sowohl mit dem europäischen als auch mit dem schweizerischen Datenschutzrecht vereinbar. Das totalrevidierte DSG setzt die Anforderungen der Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/68019 allgemein für alle Bundesorgane um. Zudem wird mit dem Inkrafttreten der Totalrevision des DSG das nur als Zwischenlösung konzipierte und am 1. März 2019 in Kraft getretene Schengen-Datenschutzgesetz (SDSG) aufgehoben.

19 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.