Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Abs. 4Documents adaptés après la 2ème consultation des offices
Unter gewissen Umständen ist ebenfalls ein Verzicht auf die Datenerfassung gerechtfertigt. So sollen besondere Situationen (Epidemie, Notfälle usw.) gewisse Ausnahmeregelungen auf Departementsstufe ermöglichen. Das EJPD ist befugt, in solchen Situationen Ausnahmen auf dem Verordnungsweg vorzusehen.
Art. 5 Abs. 1
Das Datenschutzgesetz (DSG) wird hier in der gekürzten Form wiedergegeben, da es bereits zuvor in Art. 3a erstmals erwähnt wird.
Interoperabilität der europäischen Systeme:
Der Weiterentwicklung der verschiedenen europäischen Informationssysteme, die biometrische Daten enthalten, ist Rechnung zu tragen. Datenbanken wie das Einreise- und Ausreisesystem EES (Gesichtsbild und vier Fingerabdrücke) oder das bestehende zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS, Foto und zehn Fingerabdrücke) sollen früher oder später miteinander verknüpft werden, sodass sich die Identität einer Person klar feststellen lässt. Die Erfassung der biometrischen Daten ist ein wichtiger Teil dieses Konzepts. Mit der Interoperabilität der Systeme ist eine Identifikation aller Personen, die in den Schengen-Raum einreisen, gewährleistet.
In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass biometrische Daten nicht mehrfach erfasst werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person dank einer anderen Datenbank eindeutig identifiziert werden kann. Bei jeder künftigen Anpassung ist zu prüfen, welche Identifikationsmittel an der Grenze und im Hoheitsgebiet der Schweiz oder im Schengen-Raum verfügbar sind und inwieweit eine Datenerfassung erforderlich ist. Diese Prüfung hat insbesondere im Rahmen der Interoperabilität der Systeme zu erfolgen, die voraussichtlich 2023 in Kraft treten wird.17
3.5 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Aufgrund der Anpassungen von Artikel 354 StGB sowie Artikel 68a AIG des Bundesbeschlusses zum SIS ist die VZAE ebenfalls geringfügig anzupassen.
Art. 87 Abs. 1bis Bst. h
Die VZAE legt in Artikel 87 die Fälle fest, in denen eine Erfassung der biometrischen Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) zur Identifikation namentlich im AFIS möglich ist. So ist bereits heute vorgesehen, dass die Daten im AFIS erfasst und gespeichert werden können, wenn die betreffende Person:
a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist;
b. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt;
c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen;
17 Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen für die Herstellung der Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei (Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom 2. September 2020, ABl 2020 3465.