Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Documents adaptés après la 2ème consultation des officesd. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht;

e. rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält;

f. angibt, ihren Namen geändert zu haben;

g. nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex erfüllt sind.

Der Buchstabe e deckt also bereits heute die Situationen ab, in denen eine zur Ausreise verpflichtete Person sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Personen, die einer Wegweisungsverfügung nicht Folge leisten, fallen unter den Geltungsbereich dieser Bestimmung. Es ist eine neue Kategorie vorgesehen für Personen, die aufgrund eines für den ganzen Schengen-Raum geltenden Rückkehrentscheids oder Einreiseverbots (Bst. h) die Schweiz verlassen müssen; dies gilt nur im Hinblick auf die Lieferung dieser Daten an das N-SIS und sofern sie nicht bereits im AFIS erfasst sind.

Diese Daten sind nur in bedeutenden Fällen zu erfassen und wenn eine Ausschreibung im SIS als notwendig und verhältnismässig erachtet wird. Als Beispiel nennt die Verordnung «SIS Grenze» die Fälle von Personen, bei denen ein Verdacht auf terroristische Straftaten besteht. Die Lieferung der biometrischen Daten an das N-SIS soll es ermöglichen, mit einem Einreiseverbot belegte Personen an den Schengen-Grenzen zu identifizieren und deren Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots zu verhindern. So kann eine zuverlässige Identifikation an den Schengen-Aussengrenzen erfolgen.

Es ist jedoch festzuhalten, dass eine Person nach ihrer ordentlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Raum zurückkehren kann, sofern kein Einreiseverbot besteht.

Art. 87 Abs. 2bis

Dieser Absatz regelt die Löschung der Daten, die einzig zur Lieferung an das N-SIS erfasst werden. Die Daten sollen möglichst rasch nach ihrer Lieferung gelöscht werden, das heisst sobald der Zweck der Datenerfassung erfüllt ist. Es wird eine Frist von sechs Monaten für die Übermittlung in das N-SIS festgelegt. Bei dieser Datenkategorie ist kein Abgleich möglich.

Art. 87 Abs. 2ter

Dieser Absatz verweist auf Artikel 3b der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, der in Bezug auf die möglichen Ausnahmen von der Biometrieerfassung bei Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im N-SIS Anwendung findet.