Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

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Art. 3b Verzicht auf die Erhebung biometrischer Daten für SIS Ausschreibungen zur

Rückkehr oder zur Einreiseverweigerung

Falls biometrische und daktyloskopische Daten, einschliesslich Gesichtsbilder, vorhanden sind, müssen diese in das N-SIS eingegeben werden (Art. 20 Abs. 2 Bst. w und x der Verordnung «SIS Grenze» und Art. 4 Abs. 1 Bst. u und v der Verordnung «SIS Rückkehr»). Diese Daten sind nicht an sich zwingend für eine Ausschreibung im N-SIS. Die mindestens einzugebenden Daten sind in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung «SIS Grenze» und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung «SIS Rückkehr» erläutert.

Die Übernahme dieser Schengen-Verordnungen bietet den schweizerischen Behörden die Gelegenheit festzulegen, in welchen Fällen eine Eingabe durch die zuständigen Behörden erfolgen kann oder muss, wenn keine biometrischen Daten vorhanden sind. Der Bundesrat legt die Regeln für die Datenerfassung und allfällige Ausnahmen fest, wenn die betreffenden Personen anwesend sind.

Sind im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) bereits biometrische Daten vorhanden, werden diese in der Regel an das N-SIS übermittelt. Die biometrischen Daten von Straftätern und von Personen, die strafrechtlich verfolgt werden oder gegen die eine Landesverweisung verhängt worden ist, dürften grundsätzlich bereits im AFIS vorhanden sein. In diesem Fall erfolgt eine automatisierte Lieferung durch das SEM, nachdem die Kantone im ZEMIS die entsprechende PCN erfasst haben. Dies gilt auch für Personen aus dem Asylbereich, deren Daten bereits im AFIS gespeichert sind.

Ist dies nicht der Fall, können die Daten in Anwendung von Artikel 87 VZAE eingegeben werden. Das ZEMIS enthält auch biometrische Daten in Bezug auf den Aufenthaltstitel. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese vom SEM an das SIRENE-Büro übermittelt werden. Diese Daten können jedoch nicht im Rahmen des SIS-AFIS-Systems verwendet werden, da sie nicht im System eingetragen werden können. Ein Abgleich dieser Daten oder eine Übermittlung zwischen SIRENE-Büros wäre jedoch möglich zu Identifikationszwecken.

Abs. 1

Für Kinder unter zwölf Jahren sind keine Daten zu erfassen (gemäss den geltenden Visabestimmungen).

Abs. 2

Auf eine Erfassung der Daten kann verzichtet werden bei Personen, die krank sind oder bei denen sich dies als unmöglich erweist.

Abs. 3

Absatz 3 erlaubt den Kantonen, in gewissen Fällen auf eine Erfassung der Daten zu verzichten. Dies gilt namentlich dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (Flugticket, bevorstehende Ausreise usw.) Gewissheit besteht, dass die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nachkommen wird. Hierbei handelt es sich um Rückkehrentscheide, die nicht mit einer Einreiseverweigerung verbunden sind. Zweck dieser Bestimmung ist es, auf eine Erfassung verzichten zu können, wenn die Ausreise sichergestellt ist und die Behörde weiss, dass die Daten in kurzer Zeit nach der Erfassung gelöscht werden.