Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
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4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Die Auswirkungen der SIS-Weiterentwicklung auf den Bund und die Kantone werden in der Botschaft zur Weiterentwicklung des SIS vom 6. März 2020 ausgeführt. Die vorliegenden Verordnungsanpassungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.
Gleichwohl wurden in diesen Verordnungen die Bemerkungen der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung zu den formell-gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt, die im Rahmen der Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands (SIS)18 vorgesehen sind. Der Arbeitsaufwand der kantonalen Behörden namentlich in Bezug auf die neue Datenerfassung im Zusammenhang mit der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen lässt sich nur in einem gewissen Umfang verringern. Die kantonalen Migrationsbehörden müssen auf jeden Fall die mindestens erforderlichen Daten bereitstellen, damit eine Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreiseverweigerung im N-SIS erfolgen kann. Dazu gehören die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung «SIS Grenze» und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung «SIS Rückkehr» genannten Daten (siehe auch Erläuterungen zu den Artikeln 11 und 11a der N-SIS-Verordnung). Ausserdem müssen die kantonalen Behörden bei der Eingabe der Rückkehrentscheide im ZEMIS die PCN der biometrischen erkennungsdienstlichen AFIS-Daten erfassen. Die Rechte der ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen namentlich in Bezug auf die Information über die erfassten Daten und deren Verwendung sind zu wahren. Diese Aufgaben obliegen neu den Behörden, die eine Ausschreibung im SIS vornehmen.
Ausserdem sind auch für Rückkehrentscheide von EU/EFTA-Staatsangehörigen bestimmte Daten zu erfassen (ohne biometrische Daten). Zu diesen Personen werden keine Daten an das SIS übermittelt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Umsetzung der vorliegenden Verordnungen betrifft die verfassungsmässigen Grundrechte. Besonders zu unterstreichen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 BV). Dieser wird in den europäischen SIS-Verordnungen erwähnt, die für eine Ausschreibung im System eine gewisse Schwere erfordern. Dieser Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird auf Verordnungsstufe übernommen und soll gewährleisten, dass nur angemessene Fälle im SIS enthalten sind.
Zudem ist der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten (Art. 13 BV) zu berücksichtigen, da das SIS eine umfassende Datenbank ist, die sensible Daten enthält. Die Erfassung von persönlichen und sensiblen Daten beschränkt sich auf die im Gesetz und in den SIS-Verordnungen vorgesehenen Fälle. Sie liegt im öffentlichen Interesse an der Sicherheit und der Migrationssteuerung im Schengen-Raum, namentlich bei der Grenzkontrolle. Angesichts der Rechtsgrundlagen und der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit erscheinen die Einschränkungen verhältnismässig (Art. 36 Abs. 2 BV, siehe auch Ziff. 5.3).
18 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2019.html#EJPD: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich.