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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten
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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 41 Abs. 1bis
1bis Kranke Reisende aus Staaten, die durch eines der Schengen Assoziierungsabkommen gebunden sind, dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen, die sie für ihre Behandlung während höchstens 30 Tagen benötigen, ohne Einfuhrbewilligung mit sich einführen, sofern sie über eine Bescheinigung nach Anhang 2 verfügen. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 44 Abs. 1
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, können Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen von einer Apotheke oder von Personen und Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen beziehen. Für die einzelfallweise Vermittlung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen gilt Artikel 11 Absatz 4.
Art. 51 Abs. 1
1 Die verantwortlichen Apothekerinnen und Apotheker einer Apotheke oder einer Spitalapotheke dürfen kontrollierte Substanzen nur von Personen und Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen und nur mit einer schriftlichen Bestellung beziehen.
Art. 57 Abs. 1 Bst. a
1 Die Buchführung nach Artikel 17 BetmG muss für jede kontrollierte Substanz folgende Angaben enthalten:
a. Anbau von kontrollierten Substanzen:
1. Art des Anbaus,
2. angebaute Sorte,
3. Art der angebauten Stoffe,
4. genauer Standort und Grösse der Anbaufläche,
5. Saat,
6. Pflege,
7. Datum der Ernte,
8. Ertrag,
9. Verluste,
10. Entsorgung,
11. Art und Menge der gewonnenen kontrollierten Substanz,
12. Abnehmerin oder Abnehmer;
Art. 58 Abs. 1
1 Die Buchführung muss auf Ende Jahr abgeschlossen und der Swissmedic innert Monatsfrist über das von ihr zur Verfügung gestellte Meldesystem eingereicht werden.