Vorlage
Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 66 Abs. 3
3 Sie übernimmt für Cannabis für medizinische Zwecke gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkontrolle die Funktion der Nationalen Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 19725 geänderten Fassung.
Art. 72 Abs. 2
2 Es übernimmt für Cannabis für nicht medizinische Zwecke gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkontrolle die Funktion der Nationalen Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 19726 geänderten Fassung
Gliederungstitel nach Art. 79
4a. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 79a und 79b einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 79a Datenbearbeitung
1 Das BAG und die Swissmedic können zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8 BetmG oder zur Überprüfung von deren Einhaltung folgende Personendaten der Gesuchstellenden und der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber bearbeiten:
a. Daten zur Identität;
b. Daten zu Wohn-, Geschäfts- und Betriebsstandorten;
c. Daten zu Handelsregistereinträgen;
d. Daten zu strafrechtlichen Verfolgungen;
e. Daten zu betreibungsrechtlichen Verfahren;
f. Daten zur beruflichen Ausbildung und Qualifikation.
2 Das BAG kann zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 8 Absätze 5–8 BetmG zudem folgende Personendaten bearbeiten:
a. Daten der Patientinnen und Patienten:
1. zur Identität,
2. zur Krankengeschichte, die für die Beurteilung der beschränkten medizinischen Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln relevant sind;