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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten

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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 66 Abs. 3

3 Sie übernimmt für Cannabis für medizinische Zwecke gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkontrolle die Funktion der Nationalen Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 19725 geänderten Fassung.

Art. 72 Abs. 2

2 Es übernimmt für Cannabis für nicht medizinische Zwecke gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkontrolle die Funktion der Nationalen Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 19726 geänderten Fassung

Gliederungstitel nach Art. 79

4a. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 79a und 79b einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 79a Datenbearbeitung

1 Das BAG und die Swissmedic können zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8 BetmG oder zur Überprüfung von deren Einhaltung folgende Personendaten der Gesuchstellenden und der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber bearbeiten:

a. Daten zur Identität;

b. Daten zu Wohn-, Geschäfts- und Betriebsstandorten;

c. Daten zu Handelsregistereinträgen;

d. Daten zu strafrechtlichen Verfolgungen;

e. Daten zu betreibungsrechtlichen Verfahren;

f. Daten zur beruflichen Ausbildung und Qualifikation.

2 Das BAG kann zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 8 Absätze 5–8 BetmG zudem folgende Personendaten bearbeiten:

a. Daten der Patientinnen und Patienten:

1. zur Identität,

2. zur Krankengeschichte, die für die Beurteilung der beschränkten medizinischen Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln relevant sind;

5 SR 0.812.121

6 SR 0.812.121