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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten
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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
a. zum Bezug von zum Anbau benötigtem Saat- und Pflanzgut;
b. zur Abgabe von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, an die im Abnahmevertrag genannte Auftraggeberin oder den im Abnahmevertrag genannten Auftraggeber.
Art. 17 Umfang
Die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen oder für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten:
a. lautet auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und der verantwortlichen Person;
b. gilt für die in der Bewilligung aufgeführten einzelnen kontrollierten Substanzen oder Verzeichnisse nach Artikel 3.
Art. 19 Meldung von Änderungen
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen oder für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, hat der zuständigen Behörde jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen sofort zu melden.
2 Stellt der Betrieb seine Geschäftstätigkeit ein oder ist von deren Einstellung auszugehen, so muss die verantwortliche Person dies der Swissmedic unverzüglich melden.
Art. 20 Entzug
1 Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder die verantwortliche Person vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen das BetmG oder gegen das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20002 (HMG) verstossen hat;
b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies verlangt.
2 Sie kann die Bewilligung entziehen:
a. gestützt auf die Artikel 6 und 14a Absatz 2 BetmG; oder
b. wenn die bewilligten Tätigkeiten während mehr als 24 Monaten nicht ausgeübt wurden.
Art. 22 Sistierung
1 Bei laufenden Untersuchungen gegen eine Gesuchstellerin oder einen Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen das BetmG oder gegen das HMG3 kann die Swissmedic oder die zuständige Behörde die Bewilligungen bis zur abschliessenden Beurteilung sistieren.
2 SR 812.21
3 SR 812.21