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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten
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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 60 Abs. 3
3 Rücksendungen von kontrollierten Substanzen durch Medizinalpersonen, Apotheken, Spitäler, wissenschaftliche Institute und kantonale und kommunale Behörden an eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 4 BetmG müssen von der Empfängerin oder vom Empfänger der kontrollierten Substanzen der Swissmedic gemeldet werden.
Gliederungstitel nach Art. 65
3. Abschnitt: Informationssystem über ärztliche Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis
Art. 65a–65g einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
Art. 65a Erfassung von Daten über die ärztlichen Behandlungen mit
Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis
1 Das BAG betreibt ein elektronisches Informationssystem zur Erhebung von Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimittel) nach Artikel 8b BetmG.
2 Ärztinnen und Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitten behandeln, müssen folgende Daten im Informationssystem nach Artikel 18f BetmG erfassen:
a. Angaben zur behandelten Person:
1. Patientencode,
2. Jahrgang,
3. Geschlecht,
4. Gewicht,
5. Wohnkanton;
b. Angaben zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt:
1. Vor- und Nachname,
2. Adresse,
3. eidgenössische Weiterbildungstitel;
c. Angaben zur Behandlung:
1. Zeitpunkt der Verschreibung,
2. Vorbehandlung mit Cannabisarzneimitteln,
3. Indikation (Diagnose und Symptome),
4. Behandlungsrelevante Nebendiagnosen,
5. Cannabisarzneimittel (Bezeichnung des Präparats, Darreichungsform, Dosierung),
6. Symptomrelevante Begleitmedikation (Bezeichnung der Präparate, Dosierung),