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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten

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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»

b. Daten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte:

1. zur Identität,

2. zur Weiterbildung.

3 Das BAG und die Swissmedic stellen sicher, dass nur die mit der Bearbeitung der Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8 BetmG betrauten Personen Zugriff auf die Daten nach den Absätzen 1 und 2 haben.

Art. 79b Aufbewahrung der Daten nach Artikel 79a

Die Daten nach Artikel 79a werden zehn Jahre in einem elektronischen Geschäftsverwaltungssystem aufbewahrt und danach gelöscht.

Art. 80 Abs. 1

1 Die Gebühren der Swissmedic richten sich nach der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren vom 14. September 20187.

Art. 88a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom […]

Die Ausnahmebewilligungen des BAG für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG8 in der bisherigen Fassung bleiben bis zum Ablauf der Geltungsdauer, längstens aber noch während 12 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom […], gültig.

II

1 Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei Anhangnummer

Anhang 1

(Art. 41 Abs. 1bis und 42 Abs. 2)

2 Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei Anhangnummer

Anhang 2

(Art. 41 Abs. 1bis und 42 Abs. 6)

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

7 SR 812.214.5

8 SR 812.121