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Vernehmlassung 2021/20: Ausführungsrecht (Änderung BetmKV sowie BetmVV-EDI) betreffend Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel) · 12 Seiten
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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle «%ASFF_YYYY_ID»
b. Daten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte:
1. zur Identität,
2. zur Weiterbildung.
3 Das BAG und die Swissmedic stellen sicher, dass nur die mit der Bearbeitung der Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8 BetmG betrauten Personen Zugriff auf die Daten nach den Absätzen 1 und 2 haben.
Art. 79b Aufbewahrung der Daten nach Artikel 79a
Die Daten nach Artikel 79a werden zehn Jahre in einem elektronischen Geschäftsverwaltungssystem aufbewahrt und danach gelöscht.
Art. 80 Abs. 1
1 Die Gebühren der Swissmedic richten sich nach der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren vom 14. September 20187.
Art. 88a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom […]
Die Ausnahmebewilligungen des BAG für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG8 in der bisherigen Fassung bleiben bis zum Ablauf der Geltungsdauer, längstens aber noch während 12 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom […], gültig.
II
1 Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei Anhangnummer
Anhang 1
(Art. 41 Abs. 1bis und 42 Abs. 2)
2 Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei Anhangnummer
Anhang 2
(Art. 41 Abs. 1bis und 42 Abs. 6)
III
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.